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Sozialrecht | Steuererstattung im Bedarfszeitraum auf die Grundsicherung anrechenbar
Eine nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossene Einkommensteuererstattung ist vom Träger der Grundsicherung als Einkommen i. S. des § 11 SGB II und nicht als Vermögen (§ 12 SGB II) zu berücksichtigen. Die Steuererstattung verändert ihre rechtliche Qualität auch nicht ab dem Folgemonat des Zuflusses. Sie ist auf die bewilligte Leistung anzurechnen.
Die [i]BSG, Urteil v. 30. 9. 2008 - B 4 AS 27/07 NWB FAAAC-97096 Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind insoweit gefestigt. Im Grundsatz ist die Einkommensteuererstattung daher leistungsmindernd zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei die Vorschriften des SGB X zu beachten und zu prüfen, ob der Kläger verfahrensrechtlichen Vertrauensschutz genießt. Wichtig dabei ist auch, ob der Erlass des angefochtenen Verwa...