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Berufsrecht | Zusatz „Fachberater” neben Berufsbezeichnung „Steuerberater” unzulässig
Der Zusatz „Fachberater” zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” beinhaltet als solcher lediglich einen besonderen Qualifikationsnachweis. Es handelt sich auch nicht um eine Bereichs- oder Gebührenbezeichnung im Sinn eines Tätigkeitsschwerpunkts. Anders als amtliche Fachberatertitel, akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen muss er daher von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgegrenzt werden. Die Vorschriften des StBerG halten insoweit einer verfassungsmäßigen Überprüfung stand. Der Kläger war vom Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) nach dessen Richtlinien als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” anerkannt worden.
Bezeichnungen, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bes...