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Einkommensteuer | Ein-Raum-Appartement als Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus
Ein-Raum-Appartement, das der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für seine selbständige Tätigkeit nutzt, ist laut BFH kein häusliches, sondern ein sog. außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst wird, wenn der Eigentümer in dem Mehrfamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eine auf einer anderen Etage als das Appartement belegene Wohnung bewohnen und eine andere Wohnung an Dritte vermietet ist. Dabei ist unerheblich, wenn die andere Wohnung an einen Angehörigen des das Arbeitszimmer Nutzenden vermietet ist, [i]s. auch NWB 2008 S. 4905 sofern das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält.