BGH Beschluss v. - I ZR 192/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.

Instanzenzug: LG Heidelberg, 12 O 3/06 KfH vom OLG Karlsruhe, 6 U 139/06 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Es liegt insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben der Beklagten vom unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Senatsrechtsprechung unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls als unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung enthält keine Auslegungsfehler, die auf eine grundsätzliche unrichtige Anschauung der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere des Umfangs seines Schutzbereichs, hindeuten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.512,70 €

Fundstelle(n):
NAAAD-02548

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein