Thüringer Landesfinanzdirektion - S 7104 A - 25 - A 3.11 S 2203 A - 01 - A 2.11

Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter;
Leistungsbeziehungen zwischen einer Anwaltssozietät und einem als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben auf der Sitzung USt IV/08 die Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter erörtert.

Nach dem Erörterungsergebnis ist ein angestellter Rechtsanwalt, der persönlich als Insolvenzverwalter bestellt wurde, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter selbständig tätig und somit Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Der Rechtsanwalt ist – soweit noch nicht geschehen – umsatzsteuerlich zu erfassen. Rechnungen, in denen er seine Leistungen als Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzschuldner abrechnet (vgl. Abschnitt 192 Abs. 7 S. 5 UStR), müssen alle in § 14 Abs. 4 UStG angeführten Angaben enthalten. Der Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse ist künftig zu versagen, wenn der Arbeitgeber – i.d.R. eine freiberufliche Anwaltssozietät – im eigenen Namen über die Verwaltungstätigkeit abrechnet.

Die gleichen Rechtsfolgen gelten für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt, der an der Sozietät beteiligt ist.

Zwischen dem angestellten Rechtsanwalt und der Anwaltssozietät erfolgt insoweit kein Leistungsaustausch. Die Leistungsbeziehungen werden durch das Arbeitsverhältnis überlagert. In den Fällen, in denen der als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt an einer freiberuflichen Sozietät beteiligt ist, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe an den Gesellschafter vor.

Ertragsteuerlich ergeben sich folgende Auswirkungen:

Der Rechtsanwalt wird mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter im ertragsteuerlich nicht relevanten Bereich tätig, wenn die Vergütungsansprüche aus dieser Tätigkeit (künftig) netto – d.h. abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – an die Anwaltssozietät abgetreten werden. In diesem Fall ist eine Gewinnerzielungsabsicht, die die Annahme von Einkünften i.S.d. § 18 EStG erfordert, nicht gegeben.

Der angestellte Rechtsanwalt erzielt folglich nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der an einer Sozietät beteiligte Rechtsanwalt erzielt als Mitunternehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Die Sozietät vereinnahmt die abgetretenen Netto-Vergütungen und hat diese in ihrer Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, zu berücksichtigen. Die vom Insolvenzverwalter geschuldete Umsatzsteuer ist weder als Betriebseinnahme noch als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung der Sozietät zu erfassen.

Im Falle der Anmeldung solcher Umsätze durch einen Rechtsanwalt ist darauf zu achten, dass es ihm gegenüber nicht zu ungerechtfertigten Festsetzungen von Einkommensteuervorauszahlungen kommt.

Die dargestellten Grundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle der Übernahme höchstpersönlicher Ämter (z.B. Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker) anzuwenden.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 7104 A - 25 - A 3.11S 2203 A - 01 - A 2.11

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ZIP 2008 S. 2444 Nr. 51
BAAAD-02484