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BFH erleichtert Nachweispflichten bei Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
[i]BFH, Urteil v. 31. 7. 2008 - V R 21/06 NWB TAAAC-97813 Nach dem reichen zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i. V. mit § 9 UStDV genannten Nachweise grds. aus. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob das Finanzamt über die Vorschriften der UStDV hinaus zusätzliche Nachweise verlangen darf. Der BFH ist dieser Auffassung klar entgegengetreten. Das Urteil führt in der Praxis zu einer Erleichterung für die Unternehmer.
Arbeitshilfen: Im NWB SteuerXpert (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB ZAAAA-88424 der infoCenter Beitrag „Ausfuhrlieferung” aufrufbar.
I. Internationaler Zulassungsschein/Ausfuhrkennzeichen als Nachweis erforderlich?
[i]Ausfuhrbeleg mit Stempel von Ausgangs-/Abgangszollstelle vorgelegtDer Kläger betrieb einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Für 2001 hatte er u. a. steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt. Die Kraftfahrzeuge wurden mit eigener Antriebskraft in das Drittlandsgebiet ausgeführt. Es handelte sich somit um Beförderungsfälle. Als Ausfuhrnachweise legte der Kläger überwiegend von einer Ausgangszollstelle auf der Rückseite abgestempelte Exemplare Nr. 3 des Einheitspapiers (Ausfuhranmeldung) vor. In einigen Fällen, in denen die Kraftfahrzeuge im ...