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Körperschaftsteuer | Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung ärztlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann (Bezug: § 2 Abs. 1 GewStG; § 2 Abs. 1 GewStDV; § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 Abs. 5 KStG; § 1 Abs. 5 BeStG NRW).
Praxishinweise: Ein Betrieb gewerblicher Art liegt nach § 4 Abs. 1 KStG vor, wenn eine Einrichtung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Pe...