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Körperschaftsteuer | Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a. F. bei Ausschüttung aus einer Gewinnrücklage
Verwendet eine Kapitalgesellschaft für eine Ausschüttung im Jahr 2001, die für das Jahr 2000 erfolgt, eine Rücklage für eigene Anteile, die erst im Jahr 2001 aufgelöst werden durfte, handelt es sich nach dem nrkr. NWB KAAAC-79620 (BFH-Az.: I R 44/08, EFG 2008 S. 1148) nicht um eine Ausschüttung eines Gewinns aus einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr i. S. des § 34 Abs. 12 Nr. 1 KStG i. V. mit § 27 Abs. 1 und 3 Satz 1 KStG a. F. Insoweit liegt vielmehr eine Vorabausschüttung für das Jahr 2001 vor, für die als andere Ausschüttung die Vorschriften der §§ 27 ff. KStG a. F. nicht mehr anzuwenden sind (Bezug: § 34 Abs. 12 KStG; § 27 Abs. 1 und 3 KStG a. F.; §§ 29 Abs. 1, 272 Abs. 4 HGB).
Praxishinweise: (1) Die Kl. wies in ihrer Bilanz auf den unter anderem eine Rücklage für eigene Anteile (Gewinnrücklage i. S. des § 272 Abs. 4 HGB) i. H. von 12.981.285 DM, ei...