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Losgewinn als Betriebseinnahme von Handelsvertretern
Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Handelsvertreter einen Losgewinn aus der Teilnahme an einer vom Auftraggeber (Vertriebsorganisation) organisierten Lotterie als Betriebseinnahme versteuern muss:
Wird das Entgelt für das Los von dem vereinbarten Honorar einbehalten, stellt der Losgewinn keine Betriebseinnahme dar. Der Erwerb des Loses ist dann bereits eine – steuerlich irrelevante – Einkommensverwendung. Der Steuerpflichtige wird also so behandelt, als hätte er das gesamte Honorar zunächst (steuerpflichtig) vereinbart und sich anschließend (steuerfrei) ein Los gekauft ( NWB SAAAC-97245).
Wird hingegen das Los als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Handelsvertreter eine bestimmte Umsatz...