Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuerbescheinigungen 2009: Meldung weiter mit eTIN
Arbeitgeber müssen für die Übermittlung der LSt-Bescheinigung die steuerliche Identifikationsnummer verwenden (§ 41b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG, § 139b AO). Da 2009 nicht alle LSt-Karten die neue Identifikationsnummer enthalten, ist weiter die eTIN zu verwenden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernimmt.