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Übernahme einer Geldbuße für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber eine Geldbuße und Geldauflage, die gegen seinen Arbeitnehmer verhängt worden sind, stellt dies Arbeitslohn dar. Ausnahme hiervon: Die Übernahme erfolgt aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers. Ein derartiges überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt nicht vor, wenn die Geldbuße und Geldauflage im Verhältnis zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers hoch sind; denn dann besteht in jedem Fall (auch) ein nicht unerhebliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Geldzahlungen durch den Arbeitgeber.
Im Streitfall ging es um fast 80.000 DM, die gegen den Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verhängt worden waren. Angesichts der Höhe dieses Betrags gelang...