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Familienrecht | Eigenmächtige Verfügungen über eheliches Oderkonto
Sind beide Ehegatten gemeinsam Inhaber eines Gemeinschaftskontos (sog. Oderkonto), ist derjenige, der nach der Trennung ohne die Zustimmung des anderen über das vorhandene Guthaben verfügt hat, grundsätzlich zum (hälftigen) Ausgleich verpflichtet (§ 430 BGB), ohne dass es noch auf den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten, die Herkunft der Mittel oder die sonstigen Gründe dafür, warum das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet wurde, ankäme. Insoweit bleibt es damit Sache des in Anspruch genommenen Ehegatten, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und ggf. zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (, FamRZ 2008 S. 2036). – Anmerkung: Nicht selten wir...