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Versicherungsrecht | Täuschung bei Vertragsschluss durch Angabe eines „eingeklemmten Ischias” nach Bandscheibenvorfall
Bei Abschluss einer Krankenversicherung müssen genaue und wahrheitsgemäße Angaben zu Vorerkrankungen gemacht werden. Der Versicherte verliert den Versicherungsschutz, wenn er vor der Aufnahme bei Fragen nach etwaigen Vorerkrankungen statt eines Bandscheibenvorfalls einen „eingeklemmten Ischiasnerv” angibt (). Damit werde die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung getäuscht. Das Unternehmen konnte deshalb vom Vertrag zurücktreten und Leistungen ablehnen. Auf die Wertungen des medizinischen Laien komme es nicht an. Und es sei auch einem Laien bewusst, dass diese Leiden nicht gleichzusetzen sind. Im konkreten Fall war der Versicherte zudem mehrere Monate wegen seines Leidens in Behandlung gewesen und litt bei Einreichung des Antrags e...