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Einkommensteuer | Änderung des § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG
Kurz vor der 2./3. Lesung des JStG 2009 durch den Deutschen Bundestag am hat sich ein Korrekturbedarf bei der zeitlichen Anwendungsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG gezeigt. Die erforderliche Korrektur konnte in der letztlich beschlossenen Gesetzesfassung (BR-Drucks. 896/08) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Besteuerung von Gewinnen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Rahmen der Abgeltungsteuer soll nach § 8 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 grds. nur für solche Investmentanteile gelten, die nach dem erworben werden. Bei Investmentanteilen, die vor dem angeschafft wurden, soll im Grundsatz die Abgeltungsteuer noch nicht gelten. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung lediglich im Rahmen des bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgewi...