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Sozialrecht | Ohne positives Arbeitseinkommen kein Krankengeld für freiwillig Versicherte
Ein Anspruch auf Krankengeld des freiwilligen Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht, wenn es in dem maßgeblichen Zeitraum kein dadurch auszugleichendes positives Arbeitseinkommen erzielt hat. Das auch für die Krankengeld-Berechnung heranzuziehende Einkommensteuerrecht knüpft für die Veranlagung an das Kalenderjahr an (). In diesem Fall zahlte der Versicherte den Mindestbeitrag (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Im Jahr 2004 hatte er ein negatives Betriebsergebnis erzielt – von Januar bis August 2005 positive Einkünfte. Im September 2005 beantragte er Krankengeld wegen einer am eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherung lehnte die Gewährung von Krankengeld mit dem zutreffenden Hinweis ab, dass insoweit die negativen Einkünfte im Jahre 2004 maßge...