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NWB Nr. 48 vom Seite 4469 Fach 3 Seite 15351

Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

Anmerkung zumBFH-Urteil v. 17. 7. 2008 - X R 62/04

Professor Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet

Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf (Anwendungsvorrang).

DokIDNWB JAAAC-92660. Rechtsgrundlage§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Vorinstanz NWB LAAAB-22806.

I. Sachverhalt

Der 1981 geborene Sohn der Kläger besuchte im Streitjahr (1998) zunächst das Städtische Gymnasium in T und dann die (kostenpflichtige) staatliche C-School, England, mit angegliedertem Internat. Die Kläger begehrten den Abzug des Schulgelds in Höhe von 18 726 DM. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass die Beträge nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

II. Aus den Entscheidungsgründen

Der BFH gab der Revision der Kläger statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück...

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