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BGH 24.09.2008 VIII ZR 275/07, NWB 47/2008 S. 377

Mietrecht | Duldung neuer Energieversorgung und Umfang der zulässigen Mieterhöhung

Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter grundsätzlich dulden muss (§ 554 Abs. 2 BGB). Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB ( NWB QAAAC-94739).

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