BFH Beschluss v. - V B 43/08

Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Computerfax wirksam - ohne eigenhändige Unterschrift

Gesetze: FGO § 116

Instanzenzug:

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht zwar nicht entgegen, dass sie durch Computerfax —ohne eigenhändige Unterschrift— eingelegt worden ist (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1254; , BFH/NV 2001, 321).

2. Vor dem BFH muss sich aber —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO— a.F.; jetzt § 62 Abs. 4 FGO).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 39 Nr. 1
ZAAAC-95773