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Familienrecht | Bei Scheidung in der DDR keine Auseinandersetzung nach BGB
Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts (deutsche Wiedervereinigung) in der DDR geschieden worden, ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i. V. mit § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen ( NWB ZAAAC-92607). Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (in Abgrenzung zu NWB NAAAC-06462).