Leitsatz
[1] Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom XII ZR 194/00 FamRZ 2002, 1097, 1098).
Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird.
Gesetze: EGBGB Art. 231§ 6; EGBGB Art. 234§ 4; FGB § 39
Instanzenzug: AG Sonneberg, 2 F 206/04 vom OLG Jena, 1 UF 89/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§ 39 FGB) und über Entschädigung für die Nutzung eines Hausgrundstücks.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts S. vom rechtskräftig geschieden. Eine Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, zu dem ein mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebautes Grundstück in S. gehört, fand nicht statt. Seit der Trennung wird das Anwesen vom Beklagten, nach dessen Wiederverheiratung (1999) vom Beklagten und dessen jetziger Ehefrau bewohnt.
Nach der Trennung der Parteien hat der Beklagte in der Zeit von 1989 bis Juli 1998 die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten beider Parteien in Höhe von 7.356,03 € allein getilgt.
Die Klägerin hat beantragt, das Grundstück beiden Parteien zu jeweils hälftigem Miteigentum (Bruchteilseigentum) zu übertragen und den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom bis in Höhe von 125,82 € monatlich, insgesamt 3.019 €, nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem sich aus der Darlehenstilgung ergebenden Ausgleichsanspruch erklärt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die eheliche Vermögensgemeinschaft an dem Grundstück aufgehoben und den Parteien Miteigentum zu je 1/2 übertragen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Klarstellung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung - zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision und die Klägerin mit der Anschlussrevision.
Gründe
Die zulässige Revision ist begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 50 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Auseinandersetzungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 39 des Familiengesetzbuchs der DDR (im Folgenden: FGB) zu. Dieser Anspruch sei grundsätzlich auf Begründung von hälftigem Bruchteilseigentum gerichtet und nicht verjährt. Gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB gelte für Ehegatten, die - wie die Parteien - im gesetzlichen Güterstand des FGB gelebt hätten und deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei, hinsichtlich der Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige (DDR-) Recht, mithin § 39 FGB, fort. Die Verjährung des Anspruchs auf Auseinandersetzung bestimme sich gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Recht des BGB, da der Anspruch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht verjährt gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob nach dem bis dahin geltenden Recht ein auf § 39 FGB gestützter Auseinandersetzungsanspruch überhaupt der Verjährung unterlegen habe; jedenfalls habe er keiner kürzeren als der in § 110 FGB i.V.m. § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vorgesehenen vierjährigen Verjährungsfrist unterlegen, die bei Wirksamwerden des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts unterliege der Auseinandersetzungsanspruch deshalb nunmehr der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. bzw. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Diese Frist sei nicht abgelaufen und der Anspruch folglich nicht verjährt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Richtig ist zwar, dass das Grundstück weiterhin im gemeinsamen Eigentum und Vermögen der Parteien steht.
Gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen von Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand des FGB gelebt haben und vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, ist auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts als solches bestehen geblieben, wenn die Ehegatten sich nicht zuvor gemäß § 39 FGB über ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen auseinandergesetzt hatten. Dieses fortbestehende gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen ist nicht gemäß Art. 234 § 4 a Abs. 1 EGBGB (eingefügt durch Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom BGBl. I 2182 mit Wirkung vom ) kraft Gesetzes in Bruchteilseigentum übergeleitet worden. Denn diese Überleitung gilt nur für Ehegatten, die nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB für den Fortbestand des bisherigen Güterstandes des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens optieren konnten, aber von dieser Option keinen Gebrauch gemacht haben. An dieser Optionsmöglichkeit fehlte es, wenn die Ehegatten - wie hier die Parteien - im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bereits rechtskräftig geschieden waren (OLG Brandenburg FamRZ 1995, 1429; Staudinger/Rauscher BGB [1996] Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 28, Art. 234 § 4 a EGBGB Rdn. 7).
b) Auf die Auseinandersetzung des danach fortbestehenden gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens hat das Oberlandesgericht - ebenfalls zutreffend - nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das bisherige Recht, mithin § 39 FGB, angewandt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Senats für die Auseinandersetzung über unteilbare Sachen - wie hier hinsichtlich des Hausgrundstücks auch geschehen - im Regelfall nur die Zuweisung von hälftigem Miteigentum nach Bruchteilen in Betracht (Senatsurteile BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 f.).
c) Der sich aus § 39 Abs. 1 FGB ergebende Anspruch der Klägerin auf eine solche Auseinandersetzung ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend annimmt, auch nicht verjährt.
Nach Art. 231 § 6 Satz 1 EGBGB gilt für diesen Anspruch, weil im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt, das Verjährungsrecht des BGB. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch nach dem Recht der DDR überhaupt verjährbar war (verneinend Kommentar zum FGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. 1982, § 110 FGB Anm. 4 a.E. unter Hinweis auf § 110 FGB i.V.m. § 479 Abs. 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR, im folgenden ZGB; zur Anwendbarkeit des Art. 231 § 6 EGBGB auf Forderungen, die nach dem Recht der DDR unverjährbar waren: Staudinger/Rauscher BGB 1996, Art. 231 § 6 EGBGB Rdn. 75); jedenfalls unterliegt er nach dem Recht des BGB keiner Verjährung.
Zwar hat der Senat auf den Anspruch aus § 40 FGB die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB angewandt und in diesem Zusammenhang auch § 39 FGB zitiert (Senatsurteil vom - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: § 40 FGB regelt nicht die Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens. Er eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einem Ehegatten neben seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen einen Anteil am (Sonder-)Vermögen des anderen Ehegatten zuzusprechen, wenn er zur Vergrößerung oder Erhaltung dieses Vermögens wesentlich beigetragen hat. Insoweit handelt es sich, wie der Senat dargelegt hat, um einen güterrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes, der darauf gerichtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben zu lassen, und der deshalb die Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB rechtfertigt (Senatsurteil vom - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098).
Für den Anspruch aus § 39 FGB gilt diese Beurteilung allerdings nicht uneingeschränkt. Zwar kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Regelung bei der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens ungleiche Anteile festlegen, insbesondere um den Bedürfnissen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder, die bei dem einen Ehegatten leben, oder dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der andere Ehegatte weder durch Erwerbsarbeit noch durch Mitarbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat. Dieser Anspruch auf eine andere als hälftige Teilhabe lässt sich insoweit als güterrechtlicher Ausgleich verstehen, als er unterschiedliche Beiträge der Ehegatten zum Familienvermögen oder ehebedingt verschiedene Bedarfslagen bei der Vermögensverteilung berücksichtigt. Der güterrechtliche Charakter des Anspruchs mag es dann rechtfertigen, ihn - ebenso wie den Anspruch aus § 40 FGB - der dreijährigen Verjährung nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB zu unterwerfen.
Dies gilt indes nicht für den Auseinandersetzungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB. Danach wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. Das bisherige - der Verfügung durch den einzelnen Ehegatten entzogene (§ 15 FGB; vgl. ferner Kommentar zum FGB, aaO § 13 FGB Anm. 1.1. a.E.) - Gesamteigentum wird dadurch in (anteiliges) Miteigentum mit der Folge überführt, dass jeder Ehegatte nunmehr über seinen Miteigentumsanteil verfügen kann (§ 37 ZGB). Dieser Anspruch ist - in die Strukturen des BGB übertragen - dem Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht vergleichbar. Denn er zielt gerade nicht auf die Teilhabe am Vermögen des anderen Ehegatten, sondern auf die Verteilung des beiden Ehegatten gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, das am ehesten dem Gesamthandsvermögen des BGB entspricht. Insoweit hat der Anspruch aus § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB keinen spezifisch güterrechtlichen, sondern (zumindest auch) gemeinschaftsrechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht des BGB gewährt einem Gemeinschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens (vgl. etwa §§ 730, 731; §§ 749, 752 ff.; § 1471 ff.; §§ 2042, 2046 ff. BGB), mag dieser Anspruch auch an vorangehende rechtsgestaltende Erklärungen (wie etwa die Kündigung der Gesellschaft) oder vorausgehende gerichtliche Entscheidungen (wie etwa die Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder vorzeitige Aufhebung) gebunden sein. Dieser Aufhebungs- und Auseinandersetzungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung (vgl. § 758; § 731 Satz 2, § 2042 Abs. 2 BGB). Die Vorstellung einer kraft Verjährung einseitig nicht mehr auflösbaren dinglichen Rechtsgemeinschaft ist dem Recht des BGB fremd. Auch der Anspruch auf hälftige Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens aus § 39 Abs. 1 FGB (i.V.m. Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB), den Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB dem Verjährungsrecht des BGB unterstellt, ist deshalb der Verjährung entzogen. Diese Unverjährbarkeit erfasst auch die besonderen Ausprägungen, die der Auseinandersetzungsanspruch in § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 FGB erfahren hat. Sie eröffnen zwar die Möglichkeit, von der Umwandlung des Gesamteigentums in hälftiges Miteigentum an jedem einzelnen Gegenstand abzusehen und an ihrer Stelle eine Ausgleichszahlung anzuordnen (zu den Grenzen vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 42 ff. = FamRZ 1992, 414, 416, vom - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924) oder einen hälftigen Wertausgleich durch Zuweisung der Alleinberechtigung an anderen gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen vorzunehmen. An der von § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB vorgegebenen hälftigen wertmäßigen Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens ändern diese besonderen Gestaltungsvarianten indes nichts; auch hinsichtlich dieser Auseinandersetzugsvarianten ist deshalb für eine Verjährung kein Raum.
d) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Auseinandersetzung allerdings auf das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Grundstück beschränkt.
Der in § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB getroffenen Bestimmung, dass bei Beendigung der Ehe "das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen" geteilt wird, ist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die sowohl die Rechtsverhältnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörenden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungspflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt (Senatsurteil BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418). Soweit die Parteien keine einvernehmliche Regelung treffen, muss die von § 39 Abs. 1 FGB vorgesehene Auseinandersetzung deshalb das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten umfassen. Das Gericht ist dabei grundsätzlich nicht an Anträge gebunden; es muss also auch solche Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens in die gerichtliche Auseinandersetzung einbeziehen, deren Einbeziehung die Parteien nicht beantragt haben (Senatsurteil BGHZ 117, 35, 51 ff. = FamRZ 1992, 414, 418 f.). Das bedeutet zwar nicht, dass das Gericht den Gesamtbestand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens ermitteln müsste. Das Gericht hat jedoch von Amts wegen Vermögensgegenstände in die Auseinandersetzung einzubeziehen, die nach seiner Rechtsauffassung bestehen und dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zuzuordnen sind. Der Umstand, dass der eine Ehegatte die Existenz eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Forderung, bezweifelt und der andere Ehegatte diesen Gegenstand nicht dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen, sondern seinem persönlichen Vermögen zurechnen will, hindert die Einbeziehung dieses Gegenstandes in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 FGB nicht.
So liegen die Dinge hier. Die Parteien haben zwar das Vorhandensein weiterer, neben dem Hausgrundstück bestehender Vermögensgegenstände nicht ausdrücklich geltend gemacht. Mobilien sind zudem nach § 39 Abs. 3 Satz 1 FGB in das Alleineigentum des sie besitzenden Ehegatten übergegangen. Die Klägerin macht gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung des Hausgrundstücks - begrenzt auf die Jahre 2001 und 2002 - geltend. Dieser Anspruch fällt in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen (zur Surrogation Kommentar zum FGB aaO § 13 FGB Anm. 4; gegen die Möglichkeit einer Surrogation nach dem Wirksamwerden des Beitritts im - hier nicht vorliegenden - Fall des Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB Staudinger/Rauscher [1996] Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 89); er unterliegt damit zugleich der Auseinandersetzung nach § 39 FGB. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Folgejahre bis hin zur rechtskräftigen Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück. Im Einzelnen gilt:
aa) Der Beklagte ist entsprechend § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft und damit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den ihm von der Klägerin überlassenen alleinigen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks verpflichtet.
Zwar finden die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen nicht unmittelbar Anwendung. Ihre Heranziehung ergibt sich auch nicht direkt aus Art. 234 § 4 a Abs. 2 EGBGB; denn die dort vorgesehene Verweisung auf die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gilt unmittelbar nur für solche Ehegatten, die bei Wirksamwerden des Beitritts noch im Güterstand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens gelebt und gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB binnen zwei Jahren für den Fortbestand dieses Güterstandes optiert haben. Gleichwohl ist eine entsprechende Heranziehung dieser Vorschriften wegen der Rechtsähnlichkeit und vergleichbaren Interessenlage auch in Fällen möglich und geboten, in denen die Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, ihr im Zeitpunkt des Beitritts bestehendes gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen noch nicht auseinandergesetzt worden ist und dessen Verwaltung weder unmittelbar durch das Familiengesetzbuch noch durch Vereinbarung besonders geregelt ist. Eine besondere Regelung liegt hier nicht vor mit der Folge, dass sich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien analog § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB bestimmt.
Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - zur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entschieden hat, bedeutet die Trennung der Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinschaftlich bewohnt hatten, eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann. Dabei kann nur eine solche Neuregelung verlangt werden, die nach billigem Ermessen dem Interesse beider Ehegatten entspricht. Eine solche Regelung wird, wenn - wie hier - der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Hausfinanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, regelmäßig darin liegen, dass der verbliebene Ehegatte dem anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt ( - FamRZ 1982, 355 f.; IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435, vom - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 und vom - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Allerdings setzt der sich daraus ergebende Zahlungsanspruch frühestens in dem Zeitpunkt ein, in dem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt wird ( IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 und vom - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Das war hier mit dem Zugang des Schreibens vom der Fall, in dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert hat. Der Umstand, dass die Klägerin in diesem Schreiben Zahlung unmittelbar an sich verlangt hat, steht nicht entgegen; es genügt, dass dem Beklagten aus dem Schreiben die Forderung der Klägerin nach einer Neuregelung der Verwaltung und Nutzung hinreichend erkennbar war.
bb) Der sich danach aus § 1472 Abs. 3 BGB analog ergebende Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht allerdings nicht der Klägerin selbst zu; er ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet. Er ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten und geht auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam.
Das ergibt sich aus dem - hier ebenfalls analog anwendbaren - § 1473 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft und deren damit einhergehender Umwandlung in eine Liquidationsgemeinschaft die Nutzungen eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes ihrerseits Teil des Gesamtgutes. Für Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die erst nach Beendigung des Güterstandes gezogen werden, kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall steht deshalb der gegen den Beklagten gerichtete Anspruch auf Nutzungsentschädigung den Ehegatten als gemeinschaftliches Vermögen gemeinschaftlich - also nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand - zu. Der Anspruch ist dementsprechend nicht auf eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwertes beschränkt. Er ist vielmehr auf ein volles angemessenes Entgelt für die Nutzung des Hausgrundstücks gerichtet. Zeitlich ist der Anspruch zwar erst mit dem Verlangen der Klägerin nach Neuregelung der Nutzung - für die Zukunft - entstanden. Er ist aber nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum (Januar 2001 bis Dezember 2002) begrenzt, sondern umfasst auch die nachfolgende Zeit der Nutzung durch den Beklagten. In diesem Umfang ist der Anspruch - im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens - vom Gericht gemäß § 39 Abs. 1 FGB zu teilen und damit der Klägerin anteilig zuzuweisen. Diese dem Gericht aufgegebene Zuweisung erstreckt sich auf die gesamte Nutzungsdauer von der Entstehung des Anspruchs durch Geltendmachung bis hin zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in Bruchteilseigentum. Sie findet ihre Fortsetzung in der - mit der anteiligen Zuweisung von Bruchteilseigentum am Hausgrundstück einhergehenden - Aufgabe des Gerichts, ggf. auch eine fortdauernde Nutzung des künftig im Bruchteilseigentum stehenden Hausgrundstücks durch den Beklagten im Wege der Begründung eines Mietverhältnisses zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924). Beides hat das Oberlandesgericht unterlassen.
cc) Eine umfassende, auch die Nutzungsentschädigung wie auch eine künftige mietvertragliche Nutzung durch den Beklagten einbeziehende Auseinandersetzungsregelung ist im vorliegenden Fall nicht deshalb verzichtbar, weil § 39 Abs. 1 FGB die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens vorrangig der einvernehmlichen Regelung durch die Ehegatten überlässt. Zwar ist mit dem Vorrang einer Einigung der Ehegatten ersichtlich nicht nur eine umfassende Einigung gemeint, die hier schon angesichts des Streites der Parteien über die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums am Hausgrundstück der Parteien ausscheidet. Vielmehr ist eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich auch insoweit nicht geboten, als die Ehegatten die Verteilung teilweise durch Einigung regeln oder eine solche einvernehmliche Regelung beabsichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 54 f. = FamRZ 1992, 414, 419 und vom - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533). Beides ist hier indes nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin nur einen auf das Hausgrundstück beschränkten Auseinandersetzungsantrag gestellt. Diese Beschränkung lässt, wie der Streit der Parteien um die Berechtigung einer vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung zeigt, aber keineswegs auf die Absicht einer einvernehmlichen Auseinandersetzung über die anteilige Erstattung der vom Beklagten in der Vergangenheit aus dem Hausgrundstück gezogenen und künftig zu erwartenden Gebrauchsvorteile schließen.
dd) Der Einbeziehung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung steht schließlich auch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen nicht entgegen. Denn der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist durch diese Aufrechnung nicht - auch nicht teilweise - erloschen.
Zwar fehlt es nicht an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet der vom Beklagten gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch aufgerechnete Erstattungsanspruch allenfalls eine Verbindlichkeit, die - weil auf der Tilgung einer Gesamthandsverbindlichkeit beruhend - dem Beklagten gegen die Ehegatten als Träger des Gesamthandsvermögens zusteht (vgl. § 670 BGB).
Dennoch dringt der Beklagte mit diesem Anspruch nicht durch. Wie der Senat dargelegt hat, ist es unbillig, dass im Falle der Trennung von Ehegatten, die bislang gemeinsam ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt haben, der das Haus weiterbewohnende und die Kreditlasten tragende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentschädigung zustünde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Das ist insbesondere dann unverständlich, wenn der weichende Ehegatte nach der Trennung nicht zugleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hingenommen und darauf vertraut hat, dass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein beschränkt (Senatsurteil vom - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das bis zur Trennung gemeinsam bewohnte Haus nicht im Bruchteilseigentum, sondern im gemeinschaftlichen (Gesamthands-)Eigentum der Ehegatten steht. Auch hier kann der nach der Trennung im Hause verbleibende Ehegatte Ausgleich für die von ihm getragenen Lasten und Kosten nur verlangen, wenn und soweit der Wert der in der Vergangenheit gezogenen Nutzungen hinter den von ihm in der Vergangenheit getragenen Lasten und Kosten zurückbleibt. Das ist im vorliegenden Fall aber weder festgestellt noch wahrscheinlich, da der Beklagte das Haus von 1989 bis 2000 ohne Entschädigung genutzt und in dieser Zeit Tilgungsleistungen von (nur) 7.356,03 € erbracht hat, der vom sachverständig beratenen Oberlandesgericht angenommene Mietwert allein für das Jahr 2001 aber bereits (12 x 251,65 € =) 3.019,80 € beträgt.
3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Bestand haben, als sie sich darauf beschränkt hat, die eheliche Vermögensgemeinschaft an dem Hausgrundstück aufzuheben und an diesem hälftiges Miteigentum (Bruchteilseigentum) der Parteien zu begründen. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es den gegen den Beklagten gerichteten Nutzungsentschädigungsanspruch ebenso in die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens einbezieht wie die Möglichkeit, dem Beklagten durch Begründung eines Mietverhältnisses eine fortdauernde Nutzung des Hausgrundstücks gegen ein angemessenes Entgelt zu ermöglichen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu beiden Fragen vorzutragen.
II.
Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin zwar ein Anspruch auf Nutzungsentgelt zu, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 242 i.V.m. §§ 741 ff. BGB ergebe und sich nach dem hälftigen Mietwert des Hausgrundstücks (für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 251,65 € x 24 Monate = 6.039,60 € : 2 = 3.019,80 €) bemesse. Dieser Anspruch sei mit dem Schreiben vom , in welchem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert habe, entstanden. Er sei jedoch durch die vom Beklagten erklärte Aufrechung erloschen. Der Beklagte habe in der Zeit von 1989 bis Juli 1998 auf das von beiden Ehegatten zum Zwecke der Hausfinanzierung aufgenommene Darlehen Tilgungsleistungen in Höhe von 7.356,03 € erbracht. Insoweit könne er von der Klägerin gemäß § 426 BGB einen Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 3.253,85 € verlangen. Aus dem Senatsurteil vom (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678) ergebe sich nichts Gegenteiliges, da diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betreffe.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Wie bereits dargelegt, ist der Beklagte zwar für die Zeit nach Zugang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom zur Zahlung einer Entschädigung für die alleinige Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Hausgrundstücks verpflichtet. Dieser Anspruch steht jedoch nicht der Klägerin, sondern den Parteien als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens zu und ist deshalb nicht - auch nicht in Höhe nur des hälftigen Nutzungswertes des Grundstücks - auf Zahlung an die Klägerin, sondern auf Zahlung an die Ehegatten gemeinschaftlich gerichtet. Er ist deshalb - wie ausgeführt - im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien - und zwar grundsätzlich hälftig - aufzuteilen. Vor einer solchen Aufteilung ist die Klägerin zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des hälftigen Nutzungswertes an sie nicht aktivlegitimiert. Die Vorinstanzen haben ihre Zahlungsklage daher im Ergebnis zu Recht als nicht begründet angesehen. Auf die vom Beklagten erklärte Aufrechnung kommt es danach nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1674 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2008 S. 4281
ZAAAC-92607
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja