BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 683/08

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 103; BVerfGG § 34a Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 13; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug: LG Kaiserslautern, 7 Qs 2/08 vom AG Kaiserslautern, 2a Gs 1409/07 vom

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungsbeschluss nach Abwendung der Durchsuchung durch Herausgabe der gesuchten Beweismittel.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Im Insolvenzverfahren der Firma L. GmbH wurde er als Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit angegriffenem Durchsuchungsbeschluss vom ordnete das Amtsgericht in dem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten K. und K. wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdeführers gemäß § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) an. Die Durchsuchung diene der Auffindung von schriftlichen Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung der Firma L. GmbH mit den Firmen der beiden Beschuldigten.

2. Am betraten die Ermittlungsbeamten die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers zur Vollziehung der Durchsuchungsanordnung. Dort wurde dem Beschwerdeführer der Zweck der Durchsuchung bekannt gegeben, ihm wurde eine Ausfertigung des Beschlusses ausgehändigt und er wurde zur Herausgabe der in dem Beschluss genannten Beweismittel aufgefordert. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sich in den Kanzleiräumen keine Geschäftsunterlagen der Firma L. GmbH befänden. Diese Unterlagen würden aus Platzgründen in einem gesonderten Archiv gelagert. Mit der Sichtung der Unterlagen im genannten Archiv erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden, wohingegen er einer Überprüfung seiner Aussage, dass sich in den Kanzleiräumen keine Unterlagen befänden, ausdrücklich widersprach. Die Durchsuchungsbeamten begaben sich sodann zu dem genannten Archiv, wo ihnen der Zutritt gestattet wurde und die in dem Durchsuchungsprotokoll genannten Unterlagen ausgehändigt wurden.

3. Am legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein, die er nach einem Hinweis des Landgerichts auf das möglicherweise fehlende Rechtsschutzbedürfnis mit weiteren Schreiben vom und vom ergänzend begründete. Ausweislich des Durchsuchungsberichts habe eine Durchsuchung in den Kanzleiräumen tatsächlich stattgefunden. Die Durchsuchungsbeamten hätten die Kanzleiräume betreten, den Durchsuchungsbeschluss vorgelegt und die Räumlichkeiten durchsuchen wollen, wogegen der Beschwerdeführer ausdrücklich protestiert habe. Auch nachdem er den Beamten erklärt habe, dass sich in den Kanzleiräumen keine Unterlagen befänden, hätten diese nur dank der Intervention des Beschwerdeführers von einer weiteren Durchsuchung der Kanzleiräume abgehalten werden können.

Das Bundesverfassungsgericht habe das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, bei dem ausnahmsweise auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rechtsschutzinteresse anzunehmen ist, vor allem bei Anordnungen bejaht, die das Gesetz - wie im Falle des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten habe. Wie die richterliche Anordnung im Nachhinein umgesetzt werde, habe auf die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung keinen Einfluss. Auch aus dem - (NJW 1997, S. 2165 <2166>) folge, dass die tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung bereits in der Anordnung als solcher zu sehen sei. Die Durchsuchung als solche bringe "in der Regel keine darüber hinausgehende Grundrechtsbeeinträchtigung mit sich".

4. Mit angegriffenem Beschluss vom verwarf das Landgericht die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als unzulässig. Ein tiefgreifender, jedoch tatsächlich nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriff, der grundsätzlich ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründe, liege hier nicht vor. Die Kanzleiräume des Beschwerdeführers seien tatsächlich zu keiner Zeit durchsucht worden. Unter einer Durchsuchung verstehe das Bundesverfassungsgericht "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will" (BVerfGE 51, 97 <107>). Nach dieser Definition stelle allein das Betreten einer Wohnung oder von Geschäftsräumen keine Durchsuchung dar. Vorliegend hätten die Durchsuchungsbeamten die Geschäftsräume lediglich betreten, aber die Durchsuchung nicht selbst vollzogen, als ihnen der Beschwerdeführer erklärt habe, dass sich in den Kanzleiräumen die gesuchten Unterlagen nicht befänden.

Soweit das Landgericht Ulm in seinem Beschluss vom (NJW 2007, S. 2056) ohne nähere Begründung bereits in der richterlichen Anordnung der Durchsuchung einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 13 GG sehe, vermöge das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Die Verletzungshandlung bestehe in einem körperlichen oder sich technischer Hilfsmittel bedienenden Eindringen in die Wohnung durch staatliche Gewalt. Die bloße Möglichkeit des Eindringens durch einen richterlichen Beschluss begründe noch keinen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Aufgabe der richterlichen Durchsuchungsanordnung sei vielmehr, die spätere Durchsuchungsmaßnahme als einen Spezialfall des Grundrechtseingriffs verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Allein ein drohender Eingriff in Art. 13 GG durch den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vermöge eine Beschwer und ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Aber selbst wenn man mit dem Landgericht Ulm bereits in der richterlichen Durchsuchungsanordnung einen Grundrechtseingriff sehen wolle, so sei dieser vor dem Vollzug der Maßnahme von seinem Gewicht als noch nicht so schwer zu werten, so dass ein tiefgreifender Grundrechtseingriff in diesem frühen Stadium noch zu verneinen sei. Auch das Betreten der Kanzleiräume des Beschwerdeführers vermöge hier als sonstiger Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung das erforderliche Rechtsschutzinteresse noch nicht zu begründen. Geschäftsräumen komme ein geringeres Schutzbedürfnis als echten Wohnräumen zu, weil sie auf eine größere Offenheit nach außen angelegt seien. Ein Betreten gewerblicher Räume zu den geschäftlichen Nutzzeiten könne demnach ebenfalls keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff bewirken.

5. Der Beschwerdeführer greift sowohl den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss als auch die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung mit seiner Verfassungsbeschwerde an. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

Der Durchsuchungsbeschluss verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG, weil er unverhältnismäßig sei und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig störe.

Das Landgericht habe seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es seine Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen habe. Anders als vom Landgericht angenommen liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff bereits in der Anordnung der Durchsuchung, zumindest aber in dem Betreten der zu durchsuchenden Räume auf der Grundlage und unter Berufung auf den Durchsuchungsbeschluss. Eine Durchsuchung habe hier offensichtlich stattgefunden, so dass das Rechtsschutzinteresse - weil ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliege - regelmäßig gegeben sei.

II.

1. Dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 94 Abs. 2 BVerfGG). Es hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 6051 Js 10359/06 (Wi) der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vorgelegen.

III.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts richtet, ist sie zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Insoweit wird auf eine weitere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.

1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 27, 1 <6>; 51, 97 <107>). Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Wohnung weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 42, 212 <219>; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).

Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 104, 220 <231>; stRspr). Ein Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Rechtsmittelgerichte ein Rechtsschutzbedürfnis nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein solches Rechtsschutzbedürfnis aber auch in Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 110, 77 <86>; 117, 244 <268>). Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; für weitere Fallkonstellationen siehe BVerfGE 110, 77 <86>; BVerfGK 3, 147 <150>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 203/07 -, juris).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

Das Landgericht hat zwar erkannt, dass die Ermittlungsbehörden mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses zu einer Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG ermächtigt wurden. In Abgrenzung zu bloßen Betretungs-, Besichtigungs- und Kontrollrechten ist für eine Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will, kennzeichnend (vgl. BVerfGE 32, 54 <73>; 51, 97 <107>; 75, 318 <327>; 76, 83 <89>).

Auf die von dem Landgericht aufgeworfene Frage, ob bereits die bloße Existenz eines Durchsuchungsbeschlusses in den Ermittlungsakten, von der der Betroffene in der Regel keine Kenntnis hat, bereits einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG darstellt, kommt es hier nicht an. Denn der angegriffene Durchsuchungsbeschluss befand sich nicht nur in den Akten, vielmehr haben die Ermittlungsbehörden unmittelbar zu der Durchsuchung angesetzt. Die Durchsuchungsbeamten haben die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers betreten, ihm den Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, den Vollzug des Beschlusses angekündigt und unter dem Eindruck dieses Beschlusses und der drohenden Durchsuchung seine Kooperation veranlasst. Von dem Vollzug der Durchsuchung durch Durchsuchungsbeamte unterscheidet sich der hiesige Fall nur dadurch, dass der Beschwerdeführer das Öffnen seiner Schränke und Schubladen und die Durchsicht seiner Räumlichkeiten und Unterlagen durch die Herausgabe der gesuchten Gegenstände abwenden konnte. Der Beschwerdeführer wurde in die Lage versetzt, die Unverletzlichkeit seiner Geschäftsräume gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt verteidigen und sich gegen das Eindringen des Staates in seine grundrechtlich geschützte Sphäre zur Wehr setzen zu müssen. Damit hat sich die in dem Durchsuchungsbeschluss angelegte Bedrohung der Unverletzlichkeit der Wohnung in einem Maße realisiert, dass hier - anders als das Landgericht meint - von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff auszugehen ist. Auch wenn es nicht zu einer Durchsuchung im Sinne eines "wahllosen Herumwühlens" (vgl. BVerfGE 75, 318 <327>) kommt, bedeutet das Eindringen staatlicher Organe regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen (vgl. BVerfGE 75, 318 <328>).

Von einer freiwilligen Herausgabe der gesuchten Unterlagen durch den Beschwerdeführer oder gar von einem Verzicht auf den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG (zur Einwilligung vgl. Schmitt Glaeser, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 2. Aufl. 2001, § 129 Rn. 55) kann hier keine Rede sein. Dies würde voraussetzen, dass die Einwilligung frei von jedem physischen und psychischen Zwang ist. Hier war dem Beschwerdeführer aber nicht die Wahl gegeben, den Durchsuchungsbeamten die Durchsuchung zu verwehren. Denn hätte er sich nicht zur freiwilligen Herausgabe entschieden, hätten die Durchsuchungsbeamten die Durchsuchung zur Auffindung der gesuchten Unterlagen durchgeführt.

Obwohl mithin ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorlag und dem Beschwerdeführer damit ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stand, hat das Landgericht seine Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen und damit seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom richtet, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet es, dass ein Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, damit seine verfassungsrechtliche Beschwer gegebenenfalls bereits dort ausgeräumt wird. Daher wird zunächst das Landgericht erneut über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden haben, bevor eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen kann.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZIP 2008 S. 2027 Nr. 43
wistra 2008 S. 463 Nr. 12
QAAAC-95147