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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 1632/08

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1 S. 3GKG § 3 Abs. 2 Kostenverzeichnis Nr. 6111 FGO § 142FGO § 56 Abs. 2 S. 1GG Art. 19 Abs. 4ZPO § 114

Gerichtskosten bei Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rücknahme der zunächst eingelegten Klage durch juristischen Laien

Leitsatz

1. Wenn ein Bürger beim Finanzgericht um Rechtsschutz als finanziell nicht hinreichend Bemittelter nachsuchen will, ohne – bei Ablehnung der Unterstützung durch Prozesskostenhilfe (PKH) – mit Gerichtskosten belastet zu sein, muss er zunächst ausschließlich Prozesskostenhilfe beantragen, bei Gewährung derselben innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des entsprechenden Gerichtsbeschlusses die Klage nachholen und hierbei zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragen.

2. Dass auch dann Gerichtskosten anfallen (2 Gebühren nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG –), wenn neben dem Antrag auf PKH zusätzlich auch sofort Klage eingelegt und später nach Ablehnung des PKH-Antrags die Klage wieder zurückgenommen worden ist, ist verfassungsrechtlich bedenklich, da der unter 1. geschilderte Weg zur Vermeidung von Gerichtskosten gesetzlich nicht geregelt, sondern nur aus Fachkommentierungen und der Rechtsprechung zu entnehmen ist. In derartigen Fällen ist die Unkenntnis des rechtlich nicht vorgebildeten Rechtsschutzsuchenden von dem einzig mit Sicherheit Erfolg versprechenden Weg, der beschriebenen Kostenfalle zu entgehen, regelmäßig unverschuldet, so dass es bei Rücknahme des Rechtsmittels nach Ablehnung des PKH-Antrags regelmäßig ermessensgerecht ist, nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-94980

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