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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 531/10

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4, GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1, GKG § 9 Abs. 2 Nr. 4, GKG § 9 Abs. 2 Nr. 5, GKG § 66 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 7 S. 1, GKG § 66 Abs. 7 S. 2, BGB § 133, GG Art. 19 Abs. 4, ZPO § 114, ZPO § 246 Abs. 1, FGO § 142 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Kostenansatzes

ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Gerichtskosten für noch nicht entschiedenes Klageverfahren bei Tod des anwaltlich vertretenen Klägers und Stellung eines PKH-Antrags sowohl duch den Kläger als auch durch den Erben

Leitsatz

1. Die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung ist nach § 66 Abs. 7 GKG anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2, 3 FGO an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können nicht nur bei überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes, sondern auch bei offener Rechtslage bestehen (gegen ).

2. Hat der anwaltlich vertretene Kläger nach Erhalt der Kostenrechnung über die nach dem Mindeststreitwert bemessene Verfahrensgebühr Prozesskostenhilfe beantragt und wurde nach dem Tod des Klägers vor Ergehen eines Urteils dem Rechtsnachfolger auf Basis des vollen Streitwerts eine Schlusskostenrechnung übersandt, so ist ein Schriftsatz des Rechtsnachfolgers, mit dem er u. a. „die Unterlassung der Forderungsverfolgung bzw. der Androhung der Zwangsvollstreckung” beantragt und auf die ausstehende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie seine eigene finanziell angespannte Situation verweist, als Erinnerung gegen die Kostenrechnungen, Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 GKG und möglicherweise auch als eigener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandeln.

3. Bei diesem Sachverhalt bestehen die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung erforderlichen ernstlichen Zweifel wegen des nicht offensichlich aussichtslosen Prozesskostenhilfeantrags im Hinblick auf die Fälligkeit der nach dem Mindeststreitwert bemessenen Verfahrensgebühr und wegen des Umstandes, dass das Klageverfahren wegen des Todes des anwaltlich vertretenen Klägers nicht unterbrochen worden ist, auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Nachforderungsbetrags in der Schlusskostenrechnung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAD-42756

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 21.04.2010 - 3 Ko 531/10

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