Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Instanzenzug: LG Würzburg, 14 O 1895/05 vom OLG Bamberg, 8 U 83/06 vom
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); insbesondere hat das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen.
2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom insoweit zugelassen, als durch das angefochtene Urteil zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Von einer (weiteren?)Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt der Entscheidung über die Revision der Klägerin vorbehalten.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich bis dazu zu äußern, ob sie einer Entscheidung über die zugelassene Revision der Klägerin im schriftlichen Verfahren zustimmen.
Fundstelle(n):
NAAAC-94727
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein