BFH Beschluss v. - III K 1/08

Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des BFH und Verfügungen des FG

Gesetze: FGO § 134, FGO § 78, ZPO § 578, ZPO § 579

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) setzte der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) mit Verfügung vom 4 K 1367/01 eine Ausschlussfrist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf der als unzulässig. Im Rubrum des Beschlusses war versehentlich anstelle der Klägerin —der „A GmbH, ., Frankreich"— die „A GmbH, ., Deutschland” aufgeführt.

Die Klägerin erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage. Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte. Den gegen eine Nichtbeteiligte ergangenen und deshalb nichtigen Beschluss vom III B 126/06 hob der formell auf.

Durch weiteren Beschluss vom III B 126/06 verwarf der BFH die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausschlussfristsetzung des als unzulässig, da prozessleitende Verfügungen gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss wies der als unbegründet zurück.

Mit ihrem als „Nichtigkeitsklage” bezeichneten Rechtsbehelf macht die Klägerin u.a. geltend, es liege ein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der BFH einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht „umgesetzt” hätten und somit das richtigerweise zu beteiligende Finanzamt (FA) in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei. Aufgrund des gesetzlichen Beteiligtenwechsels habe das FA B die Passivlegitimation sowie die Parteifähigkeit verloren. Eine Nichtigkeitsklage komme in Betracht, wenn das Gericht ein Urteil gegen eine in Wahrheit nicht bestehende Partei erlassen habe.

Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des , vom III K 1/06 und vom III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen „festzustellen”, die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.

II. Da sich die „Nichtigkeitsklage” nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse sowie die Ausschlussfristsetzung entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. , juris, m.w.N.).

III. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

1. Soweit die Ausschlussfristsetzung des für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre (, juris).

2. Hinsichtlich des ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung und Aufhebung schon deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss nicht gegen die Klägerin ergangen und außerdem bereits durch Beschluss vom III B 126/06 aufgehoben worden ist.

Hinsichtlich der weiteren angegriffenen BFH-Beschlüsse hat die Klägerin entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel bei der Prozessgegenseite kann sich die Klägerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten —das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA— gerügt werden kann (, juris, m.w.N.). Im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.

3. Die beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen (vgl. , BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstelle(n):
PAAAC-93951