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VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 6

Kapitel I: Allgemeine Vorschriften

Artikel 6 Sitz

Der Sitz der SCE muss in der Gemeinschaft liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SCE befindet. Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinaus den in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen SCE vorschreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen.

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LAAAC-92989

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