Kapitel I: Allgemeine Vorschriften
Artikel 5 Satzung
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Satzung der SCE“ zugleich die Gründungsurkunde und, wenn sie Gegenstand einer getrennten Urkunde ist, die Satzung der SCE im eigentlichen Sinne.
(2) Die Gründungsmitglieder erstellen die Satzung gemäß den Rechtsvorschriften für die Gründung von Genossenschaften, die unter das Recht des Sitzstaats der SCE fallen. Die Satzung muss schriftlich erstellt und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.
(3) Das für die vorbeugende Prüfung von Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE findet entsprechend Anwendung auf die Kontrolle der Gründung einer SCE.
(4) Die Satzung der SCE muss mindestens folgende Angaben enthalten:
die Firma der Genossenschaft mit dem voran- oder nachgestellten Zusatz „SCE“ sowie gegebenenfalls dem Zusatz „mit beschränkter Haftung“,
den Gegenstand der Genossenschaft,
die Namen der natürlichen Personen und die Firma der Gesellschaften, die Gründungsmitglieder der SCE sind, sowie bei letzteren Gesellschaftszweck und Sitz,
den Sitz der SCE,
die Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder und gegebenenfalls die verschiedenen Gattungen von Mitgliedern sowie die Rechte und Pflichten jeder Gattung von Mitgliedern,
den Nennwert der Geschäftsanteile sowie das Grundkapital und die Angabe, dass dieses veränderlich ist,
die besonderen Vorschriften für den gegebenenfalls in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag der Entnahme aus den Überschüssen,
die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitglieder jedes Organs,
die Einzelheiten der Bestellung und der Abberufung der Mitglieder dieser Organe,
die Mehrheit- und Beschlussfähigkeitsregeln,
die Dauer des Bestehens der SCE, wenn diese begrenzt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989