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Arbeitsrecht | Kappung der betrieblichen Altersversorgung zulässig
Versorgungszusagen sehen regelmäßig die Zahlung der vollen Betriebsrente nur für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen der dort bestimmten festen Altersgrenze (Versorgungsfall) ausscheidet. Scheidet der Arbeitnehmer vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, gilt – ohne dass es auf den Grund des Ausscheidens ankäme – hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente § 2 BetrAVG. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist die bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts vorsieht (