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Arbeitsrecht | Kein Betriebsübergang durch Übernahme eines Auftrags
Es liegt kein Betriebsübergang vor, wenn die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppenübungsplatzes an ein anderes Bewachungsunternehmen als bisher vergibt und es sich um eine reine Auftragsnachfolge handelt (). Keine schlichte Auftragsnachfolge ist es, wenn der neue Auftragnehmer einen wesentlichen Teil des bisherigen Personals oder identitätsprägende Betriebsmittel übernimmt. Das beklagte Unternehmen hatte den neuen Auftrag erhalten und 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten sowie fünf der zwölf Aushilfskräfte des früheren Auftragnehmers übernommen.