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Bankrecht | Beweislast bei unberechtigter Abhebung mittels zeitweilig entwendeter EC-Karte
Bei Abhebungen, die mittels einer EC-Karte unter Verwendung der entsprechenden PIN an einem Geldautomaten vorgenommen werden, spricht – wenn es sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war – der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen entweder selbst veranlasst hat oder er aber die Karte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich hat verwenden können (, WM 2008 S. 1549).