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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für Baurechnungen
Der Vorsteuerabzug für Baurechnungen muss schon mit den Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt werden, entschied das . – Anmerkung: Im Streitfall hatte der Kläger in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2004, die er im Jahre 2005 abgegeben hatte, die Berücksichtigung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses in Höhe von rund 23 000 € beantragt. Er gab darin an, mit dem Neubau im August 2004 begonnen zu haben. Nach Fertigstellung im November 2005 würden die Kellerräume für eine nebenberufliche Tätigkeit als Buchführungshelfer unternehmerisch genutzt werden. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung des begehrten Vorsteuerabzugs fest. Das FG Rheinland-Pfalz führte in seiner Urte...