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Vermeidungsstrategien zur Abgeltungsteuer
Nutzung der Verlustverrechnungstöpfe
Da bestehende Verlustvorträge gem. § 23 EStG ab 2014 nur noch eingeschränkt nutzbar sind, stellt sich für viele Anleger die Frage, wie diese Verluste genutzt werden können. Eine Möglichkeit ist der Einsatz von Finanzinnovationen (vgl. hierzu bereits Schultze, BBEV 2008 S. 199 NWB VAAAC-77895), eine andere die gezielte Ausnutzung der Verlustverrechnungstöpfe nach der Abgeltungsteuer.
I. Verlustverrechnung: Rechtslage ab 2009
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wird die bisherige Jahresfrist des § 23 EStG aufgehoben und die Veräußerungsgewinne gelten als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 2 EStG n. F.). Gleichzeitig wird eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungen mit anderen Kapitaleinkünften (insbesondere Zinsen und Dividenden, § 20 Abs. 1 EStG) zugelassen (Verrechnungskreis 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG n. F.). Hiervon ausgenommen sind Gewinne/Verluste aus Aktiengeschäften; es gilt eine separate Verlustverrechnung (Verrechnungskreis 2, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG n. F.). Innerhalb dieser beiden Verrechnungstöpfe findet unterjährig aber bereits ein Ausgleich im Rahmen des Steuerabzugs statt; d. h. Verluste fü...