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Der objektivierte Unternehmenswert als Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer
Kann er den Anspruch auf die geforderte Verkehrswertermittlung erfüllen?
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom die einheitliche Verwendung von gemeinen Werten, also Verkehrswerten, als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gefordert. Damit können die bisherigen Verfahren zur Bestimmung von Unternehmenswerten für diese steuerlichen Zwecke keinen Bestand haben. Ein Diskussionsentwurf einer Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung vom verweist in der Erläuterung auf den sog. objektivierten Unternehmenswert. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, unter welchen Bedingungen ein Unternehmensbewertungskonzept Verkehrswerte ermittelt und ob der objektivierte Unternehmenswert, wie ihn die Wirtschaftsprüfer und die Zivilrechtsprechung seit Jahrzehnten verwenden, diesen Anspruch erfüllen kann.
I. Die Ermittlung von Verkehrswerten
Der BGH definiert den Verkehrswert von Unternehmen als den Wert, der im üblichen Verkehr als Verkaufspreis erzielt werden kann. Da Unternehmen keine homogenen Güter sind, existiert allerdings kein Markt, auf dem der Preisbildungsprozess – als Resultat von Angebot und Nachfrage – beobachtet werden könnte. Das gilt auch für börsennotierte Gesellschaften, da an der Börs...