BSG Urteil v. - B 14 AS 27/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB II § 12; SGB II § 65 Abs 5; GG Art 2 Abs 1; GG Art 14 Abs 1

Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 13 AS 3088/06 SG Ulm, S 6 AS 836/05 vom

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom bis im Streit.

Der am geborene Kläger zu 1) ist mit der am geborenen Klägerin zu 2) verheiratet und bewohnt mit dieser ein eigenes Haus, das unbelastet ist.

Am beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit dem Antrag legten sie unter anderem Nachweise über eine Rückforderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) über 45.723,75 € und eine Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (RV) über 4.596,61 € vor. Beide Kläger verfügten zu diesem Zeitpunkt über Renten-/Lebensversicherungen:

Der Kläger zu 1) war Inhaber folgender privater Rentenversicherungen bei:

- der Nürnberger Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer (Vers-Nr) L 022) mit einem Rückkaufswert zum in Höhe von 5.146,32 € bei einer Einzahlungssumme von 5.623,60 €,

- der Nürnberger Lebensversicherung AG (Vers-Nr L 012) mit einem Rückkaufswert zum in Höhe von 6.752,24 € zuzüglich Überschussguthaben von 620,98 € abzüglich Kapitalertragssteuer von 244,28 €, demnach einem Auszahlungsbetrag von 7.128,94 €, bei einer Einzahlungssumme von 6.730,52 €,

- der Deutschen Herold Lebensversicherung AG (Vers-Nr 01 DL ) mit einem Rückkaufswert zum in Höhe von 9.896,62 € inklusiv Überschüsse abzüglich 590,53 € Kapitalertragssteuer, demnach einem Auszahlungsbetrag von 9.306,09 €, bei einer Einzahlungssumme von 8.511,75 € und

- der Deutschen Herold Lebensversicherung AG (Vers-Nr 03 DL ) mit einem Rückkaufswert inklusiv Überschüsse zum in Höhe von 19.735,53 € abzüglich Kapitalertragssteuer von 1.149,72 €, demnach einem Auszahlungsbetrag von 18.585,81 €, bei einer Einzahlungssumme von 17.023,70 €.

Hinsichtlich dieser Verträge wurde ein Verwertungsausschluss mit sofortiger Wirkung am bestätigt.

Die Klägerin zu 2) verfügte über eine Rentenversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherung AG (Vers-Nr L 075 012) mit einem Rückkaufswert zum in Höhe von 13.165,99 € zuzüglich Überschussguthaben in Höhe von 1.211,76 € abzüglich Kapitalertragssteuer von 505,83 €, demnach einem Auszahlungsbetrag von 13.871,92 €. Die Einzahlungssumme betrug 12.857,80 €.

Mit Bescheid vom lehnte es die Beklagte ab, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, eine Hilfebedürftigkeit der Kläger könne nicht festgestellt werden. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 56.529,44 € übersteige die den Klägern einzuräumenden Grundfreibeträge in Höhe von 42.780 €. Durch Bescheid vom bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom bis zum in Höhe von 713,22 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom bestätigte die Beklagte diesen Bescheid. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Klageverfahren stellten die Beteiligten den Zeitraum ab dem durch Abschluss eines TeilVergleichs unstreitig.

Hinsichtlich des restlichen Streitgegenstandes waren die Kläger mit Klage (Urteil des Sozialgericht Ulm <SG> vom ) und Berufung erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg <LSG> vom ). Das LSG hat ausgeführt, die Kläger seien nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern könnten. Die Kläger verfügten über fünf Rentenversicherungen, deren Rückkaufswerte zu Beginn des Bewilligungszeitraumes im Januar 2005 die ihnen gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II einzuräumenden Vermögensfreibeträge überstiegen. Der Wert der Versicherungen (Rückkaufswert und Überschüsse abzüglich Kapitalertragssteuer) habe im Januar 2005 insgesamt 54.039,08 € betragen, wobei Überschüsse aus der Vers-Nr L 022 noch nicht berücksichtigt worden seien. Nach Abzug der den Klägern einzuräumenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 42.780 € sei ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 11.259,08 € verblieben. Dabei sei der erhöhte Freibetrag von 520 € je vollendetem Lebensjahr nur für den vor dem geborenen Kläger zu 1) zu Grunde zu legen und nicht für die danach geborene Klägerin zu 2). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 65 Abs 5 SGB II seien nur die bis zum geborenen Personen selbst aus Gründen des Vertrauensschutzes von der deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages ausgenommen, da der Gesetzgeber es bei ihnen nicht mehr als realisierbar angesehen habe, die Rentenansprüche durch eigene Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten, die nicht unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lasteten, erlange erst bei der Zumutbarkeit der Verwertung Bedeutung. Zwischen den gegenüber der BA und der RV behaupteten Verbindlichkeiten und den Rentenversicherungsverträgen fehle es an einem rechtlichen Zusammenhang. Weitere Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II seien nicht einzuräumen, da es sich bei den Rentenversicherungen der Kläger im streitigen Zeitraum weder um als Altersvorsorge geförderte "Riesterprodukte" noch um der Altersvorsorge dienendes Vermögen iS der Nr 3 gehandelt habe. Bei den von den Klägern vorgelegten Rentenversicherungsverträgen sei die Verwertung des angelegten Vermögens bis zum nicht vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen gewesen. Dass sich die Verwertung der Rentenversicherungen für die Kläger als offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II darstelle, sei nicht ersichtlich. Bei der Mehrzahl der Versicherungen überstiegen die möglichen Auszahlungsbeträge zuzüglich Überschussguthaben die eingezahlten Beiträge. Bei der Rentenversicherung mit der Vers-Nr L 022 liege der Rückkaufswert mit 5.146,32 € auch ohne Überschussguthaben lediglich 477,28 € unter der Einzahlungssumme in Höhe von 5.623,60 €. Die eingezahlten Beiträge überschritten den Rückkaufswert daher um weniger als 10 %. Auch sei nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II auszugehen. Der Kläger zu 1) habe trotz der seit Januar 2005 bestehenden Möglichkeit, die Verwertung seiner Rentenversicherungen bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuschließen, einen solchen Verwertungsausschluss nicht vereinbart. Dies schließe es auch aus, Besonderheiten in der Berufsbiographie des Klägers und daraus resultierende Versorgungslücken im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigen.

Zwar habe die Klägerin zu 2) einen Verwertungsausschluss für ihren Rentenvertrag nicht vereinbaren können. Es fehle aber an der Zweckbestimmung ihrer Kapitalanlage zur Alterssicherung, da ihre Versicherung bereits einen Rentenbeginn im Mai 2006, mithin ab ihrem 54. Lebensjahr, vorsehe. Das Risiko, auf Grund von Krankheit berufs- oder erwerbsunfähig zu werden, sei grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt. Die Annahme einer besonderen Härte sei im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger zusätzlich über ein unbelastetes Eigenheim mit einem Verkehrswert in Höhe von 175.000 € verfügten und hierdurch auch im Alter Mietzahlungen einsparen bzw erzielen könnten.

Schließlich lasse sich aus Art 14 Grundgesetz (GG) kein Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen zur Schonung des eigenen Vermögens herleiten. Eine Verschonung von Vermögen sei im Hinblick auf den Zweck der Hilfegewährung nur dann gerechtfertigt, wenn das geschonte Vermögen geeignet sei, in Zukunft Bedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden.

Aus den gleichen Gründen scheide ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG aus.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügen eine Verletzung der §§ 12, 65 Abs 5 SGB II sowie der Art 14 Abs 1 und 2 Abs 1 GG. Die Kläger tragen vor, ihre Rentenversicherungen seien nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, da deren Wert nicht die ihnen einzuräumenden Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II übersteige. Dabei wenden sie sich zunächst gegen die von der Beklagten gewählte Definition des Vermögensbegriffes iS des § 12 Abs 1 SGB II. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten spreche dafür, dass bei der Ermittlung des Vermögens einerseits vermögenswerte Rechte einzustellen aber andererseits Verbindlichkeiten abzuziehen seien. Selbst nach der von der Beklagten gewählten Begriffsdefinition des Vermögens sei die seinerzeit noch in Streit stehende Verbindlichkeit des Klägers zu 1) gegenüber der BA in Höhe von circa 50.000 € bei der Bewertung ihres Vermögens zu berücksichtigen, da diese zu einer Zwangsvollstreckung in ihr Hausgrundstück führen könnte und demnach ein rechtlicher Zusammenhang damit bestehe. Jedenfalls begründe die mögliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der BA schon als solche einen besonderen Härtefall. Diese könne nämlich nur durch den Verkauf der Versicherungen ausgeglichen werden. Darüber hinaus machen die Kläger geltend, das LSG habe bei der Anwendung des § 65 Abs 5 SGB II nicht berücksichtigt, dass es für die Fortgeltung des früheren Rechts der Arbeitslosenhilfe-Verordnung aus dem Jahr 2002 (AlhiV 2002) genüge, wenn ein Ehepartner bis zum geboren sei, um für beide Partner den erhöhten Freibetrag in Höhe von 520 € anzusetzen. Eine solche Interpretation folge aus der Tatsache, dass sie kraft ihrer Ehe in einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst seien und die Vermögensdispositionen, die Streitgegenstand sind, allesamt in den 90er-Jahren unter Geltung des Arbeitslosenhilferechts getroffen hätten. Die Nichteinbeziehung der Klägerin zu 2) in den Freibetragsschutzbereich des § 65 Abs 5 SGB II benachteilige auch mittelbar den eigentlich in seinem Vertrauen geschützten Kläger zu 1), da die geringeren gemeinsamen Mittel schneller aufgebraucht würden. Die Kläger machen ferner geltend, dass sie bei Abschluss der Rentenversicherungsverträge in den 90er-Jahren nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine "Riester-Rente" iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II zu erwerben. Zudem verstoße der Zwang im Rahmen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II, einen Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 Versicherungsvertragesgesetz (VVG) zu vereinbaren, gegen die Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG. Der erst zum durch das Versicherungsunternehmen bestätigte Verwertungsausschluss müsse ex tunc-Wirkung zum entfalten. Sie hätten mit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses lediglich zuwarten wollen, um auf eine ggf erfolgende redaktionelle Änderung der Vorschrift reagieren zu können. Schließlich machen die Kläger eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II geltend. Zum einen sei eine Verwertung der Rentenversicherung für eine zweimonatige Leistungsgewährung nach dem SGB II unbillig. Zum anderen drohe durch die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der BA eine Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, welche nur durch die Verwertung der Versicherungen abgewendet werden könne. Auch habe die Klägerin zu 2) seit den 90er-Jahren keine Rentenanwartschaften mehr aufgebaut.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom und des Sozialgerichts Ulm vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen auch für die Zeit vom bis zum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen von SG und des LSG an.

II

Die Revision der Kläger ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) begründet. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob die Kläger hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) sind. Es mangelt insoweit insbesondere an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, um bewerten zu können, ob und ggf in welcher Höhe die Lebensversicherungen der Kläger zumutbar verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II waren, das sie in die Lage versetzte, im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs 1 Nr 2 SGB II). Ein abschließendes Urteil konnte sich der Senat nur insoweit bilden, als

- der Rückkaufswert der privaten Rentenversicherungen im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenze des § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II überschritt. Für die Klägerin zu 2) gelten insoweit die erhöhten Werte der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 5 SGB II nicht (2);

- es sich bei den Rentenversicherungen der Kläger nicht um als Altersvorsorge staatlich gefördertes Vermögen handelt, das aus gesetzessystematischen oder verfassungsrechtlichen Gründen einer geförderten Altersvorsorge gleichzusetzen ist (3);

- eine Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungen als Vermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ausscheidet. Die Kläger sind weder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, noch sind sie einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleichzustellen (4);

- die Renten/Lebensversicherungen nicht deswegen vom Vermögen abzusetzen sind, weil sie im streitigen Zeitraum mit einem Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II belegt waren bzw der Verwertungsausschluss auf den streitbefangenen Zeitraum zurückwirkt (5);

- eine offensichtliche Unwirtschaftlich der Verwertung iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II nicht gegeben ist (6);

- Schulden, auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens nicht zu berücksichtigen sind (7).

Keine abschließende Entscheidung konnte der Senat hingegen darüber treffen, ob die Verwertung des "Versicherungsvermögens" des Klägers zu 1) eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II darstellt (8).

(1) Zutreffend gehen die Revisionskläger in ihrer Revisionsbegründung davon aus, dass die Überprüfung des nicht auf die Rechtsanwendung des § 65 Abs 5 SGB II beschränkt ist. Zwar hat das LSG die Revision aus diesem Grunde zugelassen. Die Zulassung der Revision darf jedoch nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> - BSGE 3, 135, 138; Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. Kapitel RdNr 10). Das LSG-Urteil ist daher umfassend im Hinblick auf eine etwaig fehlerhafte Rechtsanwendung zu überprüfen. Verfahrensverstöße sind von den Klägern nicht gerügt worden.

Die Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) § 44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum (BVerfG, aaO, RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , mit denen die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. In der Sache ist jedoch nur der Leistungsanspruch für den Zeitraum vom bis einschließlich streitig. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraumes vom bis für erledigt erklärt.

Nach § 7 Abs 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt <BGBl I 2003, 2954>) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsunfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Kläger konnten im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen sichern, unentschieden bleibt lediglich, ob dem Kläger zu 1) die Verwertung seiner Lebensversicherungen zumutbar war bzw ob die Verwertung eine besondere Härte darstellt.

Das LSG hat die Höhe von Substanz- und Verkehrswert der Rentenversicherungen zum ersten Tag des geltend gemachten Leistungsbeginns wie folgt festgestellt: Der Auszahlungsbetrag der Rentenversicherungen machte insgesamt 54.039,08 € aus (= 5.146,32 € <Vers-Nr L 022> + 7.128,94 € <Vers-Nr L 012> + 9.306,09 € <Vers-Nr 01 DL > + 18.585,81 € <Vers-Nr 03 DL > + 13.871,92 € <Vers-Nr L 075 012>). Die Summe der eingezahlten Beiträge war jeweils niedriger. Lediglich bei der Versicherung L 022 lag die Höhe der eingezahlten Beiträge mit 477, 28 € über dem Auszahlungsbetrag. Gleichwohl verfügten die Kläger damit über verwertbare Vermögensgegenstände iS des § 12 Abs 1 SGB II. Die "privaten Rentenversicherungen" hatten einem Rückkaufswert (hier Auszahlungsbetrag) = Verkehrswert iS des § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II (s B 14/7b AS 66/06 R, RdNr 20, 22), von dem die Kläger ihren Lebensunterhalt sichern konnten. Fest steht nach den für den Senat bindenden, weil von den Beteiligten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG im Hinblick auf die vom Vermögen abzusetzenden Werte sowie nicht als Vermögen zu berücksichtigenden "Gegenstände", die damit nicht dem Zwang zur Verwertung unterworfen sind, insoweit Nachstehendes:

(2) Der Wert der privaten Rentenversicherungen der Kläger überschritt im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II, die bei Antragstellung im November 2004 für beide Kläger zusammen 42.780 € betrugen. Die Rentenversicherungen waren damit oberhalb dieser Grenzen grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts (vgl hierzu B 14/7b AS 66/06 R, RdNr 18 zur Berücksichtigung nur des die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Wertes eines Pkw als zumutbar verwertbares Vermögen).

Nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF des Viertes Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen: ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 400 €; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 € nicht übersteigen. Nach § 65 Abs 5 SGB II gilt § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom in der Fassung vom genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 €, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13.000 € ein Höchstbetrag in Höhe von 33.800 € tritt.

Danach betrug der Grundfreibetrag für den Kläger zu 1) 30.680 € (59 Jahre x 520 €). Der am geborene Kläger zu 1) hatte im November 2004 das 58. Lebensjahr und im Januar 2005 das 59. Lebensjahr vollendet. Unstreitig war für ihn damit nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 5 SGB II ein erhöhter Freibetrag in Höhe von 520 € pro vollendetem Lebensjahr anzusetzen.

Auf die Klägerin zu 2) entfiel hingegen bei Antragstellung im November 2004 nur ein Grundfreibetrag in Höhe von 10.600 € (53 Jahre x 200 €). Die am geborene Klägerin hatte im November 2004 das 53. Lebensjahr vollendet. Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass für sie gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II nur ein Freibetrag in Höhe von 200 € pro vollendetem Lebensjahr zu berücksichtigen war. Das LSG ist zu Recht von einer Anwendung der Übergangsregelung des § 65 Abs 5 SGB II iVm § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002 nur für den Ehegatten ausgegangen, der vor dem geboren ist (vgl auch B 11a AL 59/06 R; ; Winkler, info also 2003, 3, 7; aA - info also 2005, 29).

Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des 11a. Senats des B 11a AL 59/06 R) zu den Freibetragsgrenzen bei der Arbeitslosenhilfe; § 65 Abs 5 SGB II verweist insoweit auf die Regelungen in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (§ 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002). Danach gelten § 1 Abs 2 und § 3 Abs 1 AlhiV in der bis zum geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom bis zum vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs 2 in der bis zum geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum geboren sind. Der erhöhte Freibetrag gilt mithin nur für Personen, die vor dem geboren sind. Bereits der Wortlaut des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002 legt diese Lesart nahe. Dort wird zwar der Begriff "Personen" verwendet. Dieser erklärt sich jedoch zwanglos daraus, dass die an das Lebensalter anknüpfende Begünstigung nicht nur dem Arbeitslosen selbst zukommen soll, sondern gegebenenfalls auch seinem Ehegatten oder Partner, der in seiner Person die fragliche Voraussetzung erfüllt.

Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002. Es sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, bei den bisherigen Freibeträgen verbleiben (BT-Drucks 15/25 S 42). Bei der notwendigerweise mit einem Stichtag versehenen Regelung (vgl mwN) entspricht die Wahl des für die Zubilligung von Vertrauensschutz gewählten Lebensalters demjenigen, das auch bei der übergangsweisen Weitergeltung von Renten wegen Arbeitslosigkeit zu Grunde gelegt worden ist (vgl Krauß in: PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 193 RdNr 108; Radüge in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 171). Das vom Gesetzgeber gewählte Lebensalter von 55 Jahren selbst stellt - wie das BSG zu der rentenrechtlichen Übergangsregelung in § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Einzelnen ausgeführt hat (BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1; SozR 4-2600 § 237 Nr 3; - SozR 4-2600 § 237 Nr 6) - eine sachgerechte Differenzierung dar, weil sich von diesem Zeitpunkt an die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zunehmend verschlechtern und folglich eine Reaktion auf veränderte Umstände erschwert ist. Unter 55-Jährige verfügten bei typisierender Betrachtungsweise hingegen noch über bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und können sich durch eigene Erwerbstätigkeit eher weitere Rentenanwartschaften aufbauen. Dafür, dass der Gesetzgeber einen weitergehenden Vertrauensschutz schaffen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Besonderheiten in der Erwerbsbiographie des Partners (zB Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen) sind hingegen im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II zu berücksichtigen (vgl B 11a/11 AL 71/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr 9).

Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die hinsichtlich des Freibetrags iS des § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II auf die einzelne Person abstellende Betrachtungsweise gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Kläger geht zu Unrecht von einem Eingriff in Art 6 Abs 1 GG aus. Art 6 Abs 1 GG schützt die Ehe als das auf Dauer angelegte und zuvor staatlich beurkundete Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden, grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft (vgl 1 BvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58 - BVerfGE 10, 59, 66; - BVerfGE 66, 324, 330). Nicht vom Schutzbereich dieses Grundrechtes erfasst ist hingegen ein bestimmtes Modell der Ehe (zB "Versorgerehe" oder "Doppelverdienerehe"). Bestimmte Rollenverteilungen können im Gegenteil gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechtes aus Art 3 Abs 2 GG verstoßen (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 RdNr 180 ff mwN). Die von der Revision angestrebte Auslegung des § 65 Abs 5 SGB II iVm § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002 würde zu einer Besserstellung von Ehepaaren mit einem jüngeren Partner führen, obwohl von dem jüngeren Partner auf Grund seines Lebensalters noch erwartet werden kann, dass er eine angemessene Alterssicherung aufbaut. Insoweit würde - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - eine einheitliche Betrachtung bei der Zubilligung von Freibeträgen systemwidrige Begünstigungen von Ehepaaren unterschiedlichen Lebensalters bewirken, die durch Art 6 Abs 1 GG keinesfalls gefordert werden.

§ 65 Abs 5 SGB II verstößt in der hier zu Grunde gelegten Auslegung auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechtes aus Art 3 Abs 2 GG. Denn selbst in ihren faktischen Auswirkungen führt die personenbezogene Übergangsregelung nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Auch eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Die bessere Chance der unter 55-Jährigen, durch eigene Erwerbstätigkeit weitere Rentenanwartschaften erwerben zu können, stellt einen Unterschied dar, welcher eine Ungleichbehandlung der nach dem geborenen gegenüber den vor dem geborenen Personen rechtfertigt.

Unter Berücksichtigung des Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II in Höhe von 750 € je Kläger ergab sich mithin ein Gesamtfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft von 42.780 € im Januar 2005.

(3) Die Rentenversicherungen der Kläger sind auch nicht mit dem diese Freibeträge überschießenden Anteil in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung geschützt iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II (vgl zur Kumulation der Freistellungen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II: B 14/7b AS 66/06 R; s auch Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 36).

Nach § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen, Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwertet. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne ist in jedem Fall solches, das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefördert wird (s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 44; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand II/07, § 12 RdNr 141). In der Begründung des Gesetzentwurfs für das SGB II wird insoweit ausdrücklich auf die "Riester-Anlageformen" (BT-Drucks 15/1516 S 53) hingewiesen. Ob auch andere Vorsorgeformen von der Regelung erfasst werden (vgl hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand II/07, § 12 RdNr 143; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 6; Mecke, SozSich 2003, 167, 171) kann hier dahinstehen. Bei den von den Klägern abgeschlossenen Lebensversicherungen handelt es sich jedenfalls nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (<AltZertG> vom , BGBl I 1310, 1322) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

Die Kläger sind auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung im Hinblick auf die von ihnen gehaltenen Rentenversicherungen denjenigen Personen gleichzustellen, die über eine den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II entsprechende Altersvorsorge verfügen. Die Privilegierung des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie einer Kapitallebensversicherung stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 Abs 1 GG dar. Sie setzt vor allem voraus, dass die Bestimmung von Vermögenswerten zur Alterssicherung vom Inhaber nicht ohne weiteres geändert werden kann.

Im Gegensatz zur üblichen Kapitallebensversicherung erfolgt die staatliche Förderung der Sicherungsformen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II im Übrigen nur dann, wenn sie grundsätzlich zertifiziert sind und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen möglich, das "angesparte" Kapital jederzeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann. Demselben Ziel dient das in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II geregelte Verbot der vorzeitigen Verwertung.

Soweit die Kläger vorbringen, dass es ihnen im Jahre des Vertragsschlusses der Lebensversicherung noch nicht möglich gewesen sei, eine Altersvorsorge iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II abzuschließen, vermag dieses an der Bewertung der Rechtslage nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass auch im Jahre 2002 noch die Möglichkeit einer, wenn auch niedrigeren, Absicherung durch eine staatlich geförderte Zusatzaltersvorsorge bestanden hätte, wird der Tatsache, dass ältere Leistungsempfänger eine weitergehende Altersvorsorge nicht mehr aufbauen können, durch die an das Lebensalter gekoppelten Freibetrags- und Schonvermögensgrenzen in § 12 SGB II Rechnung getragen.

(4) Auch eine Verschonung der Lebensversicherung aus Gründen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt.

Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Kläger unterfallen nicht dem Personenkreis derjenigen, die eine Privilegierung ihres Vermögens nach § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 3 SGB II in Anspruch nehmen können. Sie sind nicht nach §§ 6, 231 (231a) SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Klägerin zu 2) war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Hinsichtlich der Erwerbsbiographie des Klägers zu 1) mangelt es zwar an ausdrücklichen Feststellungen des LSG. Aus den Forderungen von BA und der Rentenversicherungsträger kann jedoch geschlossen werden, dass der Kläger zu 1) ebenfalls zumindest teilweise in seinem Erwerbsleben der Versicherungspflicht unterlag. Soweit er nunmehr vorträgt, sich von der Versicherungspflicht befreien lassen zu wollen, war dieses offensichtlich im streitbefangenen Zeitraum noch nicht bestandskräftig geschehen. Letztendlich ändert es jedoch auch nichts, wenn er von vornherein als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig gewesen sein sollte. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung würde weder die Versicherungspflicht, noch der Ausschluss hiervon wegen Selbstständigkeit zu einer entsprechenden Heranziehung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II im vorliegenden Fall führen.

Die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen oder von vornherein nicht versicherungspflichtig waren, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG dar. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom selben Tag zum Aktenzeichen B 14/7b AS 68/06 R verwiesen.

Die Regelungen der § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 und § 26 Abs 1 SGB II gleichen die Situation der von der Versicherungspflicht Befreiten mithin der der Rentenversicherungspflichtigen an, denn der Rentenversicherungspflichtige kann und muss seine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht zur Sicherung eines Lebensunterhalts während des SGB II-Leistungsbezugs einsetzen. Der Schutz der Kapitallebensversicherung eines Rentenversicherungspflichtigen in entsprechender Anwendung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II würde daher nicht zu einer Gleichbehandlung, sondern zu einer darüber hinausgehenden Privilegierung im Verhältnis zu den von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten führen (vgl hierzu im Einzelnen B 14/7b AS 68/06 R).

Soweit man im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Erwerbsbiographie und Altersvorsorge der nicht von der Versicherungspflicht befreiten Selbstständigen und derjenigen, die von der Versicherungspflicht befreit worden sind, dennoch von einer Vergleichbarkeit ausgehen wollte, ist eine Gleichbehandlung in verfassungskonformer Auslegung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gleichwohl nicht geboten. Die Altersvorsorge des Klägers zu 1) ist der Verwertung nicht schutzlos ausgesetzt (vgl insoweit die in dem Urteil des 7. Senats des BSG zu § 1 Abs 3 Nr 4 AlhiV 2002, BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3 als obiter dictum geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken). Der Schutz wird insoweit über § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II (besondere Härte) bewirkt. Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss, BT-Drucks 15/1749 S 3), auf dessen Vorschlag eine besondere Härte in Ergänzung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II eingefügt wurde (s Beschluss des Ausschusses), wird als Härtefall gerade der Fall bezeichnet, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise. Hierzu für den konkreten Fall später unter 8).

(5) Ebenso wenig können die Kläger sich auf einen Schutz des Lebensversicherungsvermögens nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II berufen. Nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners bzw seit dem 250 €, höchstens 13.000 € bzw seit dem 16.250 € nicht übersteigt (Änderung zum durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom , BGBl I 1706). Die Kläger hatten im streitigen Zeitraum keinen entsprechenden Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 VVG (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) vertraglich vereinbart.

Entgegen der Ansicht der Kläger wirkt der Verwertungsausschluss nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats ( B 14/11b AS 63/06 R) auch nicht auf die Zeit ab dem zurück. Der Kläger zu 1) konnte während des streitgegenständlichen Zeitraumes tatsächlich frei über das Kapital der Versicherungen verfügen. Aus welchem Grund er mit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses zugewartet hat, ist nicht maßgeblich. Der Kläger zu 1) kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei die Vereinbarung gemäß § 165 Abs 3 VVG früher als am geschlossen worden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung, verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Bei der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses fehlt es an der zuletzt genannten Voraussetzung. Eine in der Gestaltungsmacht des Bürgers liegende vertragliche Disposition kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw fingiert werden, weil sie außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt (vgl B 14/11b AS 63/06 R).

Der durch § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II statuierte Zwang, die Verwertung der Lebensversicherung bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuschließen bzw nicht zu verwerten, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Eigentumsverletzung wird dadurch nicht begründet (vgl B 14/7b AS 68/06 R). Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art 2 Abs 1 GG gewährleisteten Grundrechts der freien Persönlichkeit sowie der durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit aus (s ebenfalls B 14/7b AS 68/06 R).

(6) Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom (B 14/7b AS 66/06 R) ausgeführt hat, liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (, DBlR 3785a, § 137 AFG; , DBlR 4750a, AFG/137). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (zum Recht der Alhi vgl Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 84). Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, kann hier dahinstehen. Der 11b. Senat des (B 11b AS 17/06 R, RdNr 24 am Ende) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der erkennende Senat hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw der Rentenzahlung verbunden ist. Angesichts dessen ist es als zweifelhaft angesehen worden, ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II liegt.

Die Verwertung der Rentenversicherungen der Kläger stellt sich nach diesen Grundsätzen nicht als offensichtlich unwirtschaftlich dar. Der Auszahlungsbetrag der Versicherungen (Rückkaufswert und soweit ausgewiesen zzgl Überschussbeteiligung abzgl Kapitalertragssteuer) lag bis auf die Versicherung Vers-Nr L 022 jeweils über den eingezahlten Beträgen. Bei der Versicherung Vers-Nr L 022 lag er nur 477,28 €, also 8,49 % darunter und damit noch unter der Verlustgrenze von 10 %.

(7) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das LSG seine Prüfung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf das Kapitalvermögen der Kläger beschränkt und die Schulden bei den Sozialversicherungsträgern außer Betracht gelassen hat. Den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks 15/1516 S 46, 53 zu § 12) kann in diesem Zusammenhang auf die zur Alhi entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Demnach erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die drohende Vollstreckung in das Grundeigentum der Kläger stellt keine unmittelbare Belastung dar.

(8) Ob die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II erfüllt sind, vermag der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen, Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl B 7a AL 34/06 R, RdNr 13 mwN). Nach der Rechtsprechung des 11b. Senats des B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4), der sich der erkennende Senat anschließt, richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom <Alg II-V>) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 87). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II setzt daher solche Umstände voraus (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff; auch Behrend in jurisPK-SGB II, 2005, § 12 RdNr 52), die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall also nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke an. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.

Soweit es die Klägerin zu 2) betrifft, sind die Ausführungen des LSG nicht zu beanstanden. Aus ihrer Erwerbsbiographie ergibt sich, dass die fehlenden Rentenanwartschaften im Wesentlichen auf dem Umstand ihrer Arbeitslosigkeit beruhten. Damit hat sich ein Risiko verwirklicht, das grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten abgedeckt wird und einen Härtefall nicht begründen kann. Die Lebensversicherung der Klägerin zu 2) war zudem nicht tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt. Auch von dem durch § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II privilegierten Personenkreis wird die Zweckbindung des Vermögens zur Altersvorsorge verlangt. Dies erfordert, dass der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat. Diese Dispositionen müssen sicherstellen, dass ein Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand zumindest erheblich erschwert ist (vgl nur B 11a/11 AL 51/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr 2; Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr 39; Spellbrink, ZfS 2000, 193, 201 ff). Die Rentenversicherung der Klägerin zu 2) (Vers-Nr L 075012) ist schon am und damit ihrem 54. Lebensjahr fällig geworden, sodass von einer Bestimmung für die Altersvorsorge nicht ausgegangen werden kann. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist bei der Klägerin zu 2) gemäß § 36 SGB VI (idF Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom , BGBl I 1989, 2261, BGBl I 1990, 1337) von einer Regelaltersgrenze für den Ruhestand von grundsätzlich 65 Jahren bzw 63 Jahren bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente auszugehen.

Etwas anderes gilt jedoch für die vom Kläger zu 1) gehaltenen Renten-/Lebensversicherungen. Zu seiner Erwerbsbiographie hat das LSG keine näheren Feststellungen getroffen. Um das Vorliegen einer besonderen Härte feststellen zu können, wird das LSG festzustellen haben, worauf die Forderungen/Nachforderungen von BA und Rentenversicherungsträger beruhen. Es ist nicht bekannt, ob der Kläger zu 1) selbstständig erwerbstätig war oder ggf als Selbstständiger von der Versicherungspflicht hätte befreit werden können/müssen/befreit worden ist und sein Versicherungsverlauf ggf auf Grund seiner Erwerbsbiographie - nicht allein durch Arbeitslosigkeit begründet - erhebliche Lücken aufweist. Sollte sich insoweit ein Zusammenhang mit der Sicherung durch die Renten-/Lebensversicherungen ergeben, wird ferner aufzuklären sein, zu welchen Zeitpunkten die Versicherungen fällig geworden sind. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten liegt es nahe, dass Fälligkeitszeitpunkt und Eintritt ins Rentenalter bei dem zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung 59-jährigen Kläger zu 1) durchaus miteinander korrespondieren.

Sollten mithin die Renten-/Lebensversicherungen des Klägers zu 1) wegen des Vorliegens einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II nicht verwertbar sein, wäre der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, denn der Rückkaufswert der Renten-/Lebensversicherungen der Klägerin zu 2) unterschreitet die unter (2) dargelegte Freibetragsgrenze. Inwieweit das unbelastete Hausgrundstück alsdann als verwertbares Vermögen oder geschütztes Vermögen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bei der Berechnung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen wäre, bleibt ebenfalls der erneuten Überprüfung durch das LSG überlassen. Auch hierzu fehlt es an näheren Feststellungen.

Soweit sich die Kläger allerdings darauf berufen, es könne nicht von ihnen verlangt werden, für eine zweimonatige Leistungsgewährung langfristig angelegte Rentenversicherungen aufzulösen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum sie nicht bereits zum - der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist immerhin schon im November 2004 gestellt worden - einen Verwertungsausschluss vereinbart haben. In den hier zur Rede stehenden zwei Monaten hatten die Kläger die Möglichkeit, über die Rentenversicherungen frei zu verfügen; dieses Recht ist erst mit dem Verwertungsausschluss rechtserheblich eingeschränkt worden. In der Nutzung der Dispositionsfreiheit kann jedoch keine besondere Härte liegen.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
RAAAC-90028