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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 6 AS 611/16

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Erstattung von zunächst gewährten Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wegen nicht angegebenen Vermögens in Form eines Aktiendepots. Betroffen sind die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010. Der Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrages von insgesamt 67.031,76 Euro.

Fundstelle(n):
XAAAH-68349

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Nutzungsdauer:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.01.2020 - L 6 AS 611/16

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