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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 7 AS 395/16

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme- und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2013 iHv insgesamt 31.233,72 EUR. Grund für die Forderung des Beklagten ist vom Kläger bei Erstantragstellung nicht angegebenes Vermögen in Form eines Sparbuchs.

Fundstelle(n):
RAAAG-54347

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.06.2017 - L 7 AS 395/16

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