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NWB Nr. 36 vom Seite 3361 Fach 2 Seite 9871

Änderung des AO-Anwendungserlasses

Neue Regelungen zum Gestaltungsmissbrauch und Steuergeheimnis

Michael Baum

Durch (BStBl 2008 I S. 694) wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) erneut geändert. Neben einigen redaktionellen Änderungen enthält das BMF-Schreiben insbesondere Änderungen der Regelungen zu § 30 AO sowie erstmals allgemeine Weisungen zu § 42 AO.

I. Steuergeheimnis

Durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) werden insbesondere personenbezogene Daten geschützt, die einem Amtsträger (z. B.) in einem Steuerverwaltungsverfahren bekannt geworden sind. Da den Steuerpflichtigen von den Steuergesetzen weitreichende Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten auferlegt werden, um eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung zu ermöglichen, müssen die so erhobenen Daten in besonderer Weise geschützt werden. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist nach § 355 StGB strafbar.

1. Auskunft über die Besteuerung von Konkurrenten

Nach dem (BStBl 2007 II S. 243; Rüsken, ) hat ein Steuerpflichtiger einen (verfassungsunmittelbaren) Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte...

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