BFH Beschluss v. - X B 9/08

Keine Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze für Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen, hat keinen Erfolg.

1. Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.

Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38). Danach muss der Beschwerdeführer zur gebotenen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten (abstrakten) Rechtsfrage substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 985; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Dabei mag dahinstehen, ob die als klärungsbedürftig formulierten Fragen,

„ob im Streitfall alle Merkmale des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, insbesondere das Merkmal eines händlertypischen, nachhaltigen Verhaltens mit einem marktmäßigen Umschlag im privaten Bereich oder ob sich die Veräußerung von zwei Wohnungen ganz knapp unterhalb der Fünf-Jahresgrenze und einer Wohnung nach fünf Jahren und sieben Monaten als ein Umschichtungstatbestand zur besseren Nutzung des privaten Vermögens darstellt, der der vermögensverwaltenden Tätigkeit zuzuordnen ist”,

„ob eine langfristige Vermietung von erworbenen und veräußerten Eigentumswohnungen deshalb unerheblich ist, weil nach über 20 Jahren unglücklicherweise durch den Ablauf von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der ursprüngliche Darlehensvertrag weder bei Banken noch beim Kläger beschafft werden konnte”,

„ob für die Langfristigkeit eines Darlehens die Zinsbindungsfrist oder die Dauer der Tilgungsvereinbarungen ausschlaggebend ist”,

„ob die Vereinbarung des Darlehensnehmers bei Abschluss eines Darlehensvertrags, wonach die Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von fünf Jahren in einer Summe vorzunehmen ist, weil nach seiner Ansicht aufgrund seiner Finanzlage das Darlehen dann nicht mehr notwendig sein wird, als Indiz für die kurzfristige Finanzierung gesehen werden kann, das dann vom Gericht als Tatbestandsmerkmal für eine bedingte Veräußerungsabsicht und damit für die Zurechnung des Objekts zum Gewerbebetrieb eines Bauträgers gemacht wird”,

„ob der Kauf von gebrauchten Eigentumswohnungen für private Vermögensanlage und der spätere nicht händlermäßige nachhaltige Verkauf nach fast fünf Jahren bzw. fünf Jahren und sieben Monaten aufgrund widriger wirtschaftlicher Umstände so sehr dem typischen Geschäftsfeld eines Bauträgers entspricht, der ausschließlich auf eigenem Grund und Boden neue Wohnungen erstellt und verkauft, dass dies zur Zurechnung zum Betriebsvermögen des Bauträgers führen kann, obwohl es mit dem Betrieb des Bauträgers nichts zu tun hat”,

„ob bei einer reinen Umschichtung des vorhandenen Vermögens, gerade im Hinblick darauf, dass über Jahrzehnte keinerlei Verkäufe stattfanden, was für private Vermögensverwaltung spricht, und die Anzahl der verkauften Objekte im Vergleich zum Gesamtbestand der vermieteten Objekte in den Hintergrund tritt, nachhaltige gewerbliche Tätigkeit oder private Vermögensverwaltung anzunehmen ist”

ergänzt durch die weiteren Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründung hinreichend präzisierte und über den Einzelfall hinaus bedeutsame (abstrakte) Rechtsfragen darstellen. Es fehlt jedenfalls an einer hinlänglichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Hierzu wäre es namentlich —woran es fehlt— geboten gewesen, sich mit der im Streitfall einschlägigen umfänglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel auseinanderzusetzen und schlüssig aufzuzeigen, wieso trotz dieser Rechtsprechung ein weiterer (im allgemeinen Interesse liegender) Klärungsbedarf bestehe (vgl. z.B. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N.).

3. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in ihrer Beschwerdebegründungsschrift —nach Art einer Revisionsbegründung— in Erwägungen darüber, dass und warum das Finanzgericht den Rechtsstreit unzutreffend entschieden habe. Dies rechtfertigt indessen für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer —woran es im Streitfall mangelt— schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BTDrucks 14/4061, S. 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. auch , Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2222).

4. Im Übrigen können nach der ständigen Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH Veräußerungen von Immobilien je nach den Umständen des betreffenden Einzelfalles einerseits Teil eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels sein, andererseits aber auch (insbesondere bei Branchennähe) im Rahmen eines bestehenden (anderen) Unternehmens vorgenommen werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 622). Die Drei-Objekt-Grenze hat keine Bedeutung, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers oder allgemein um die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden geht. Sie trägt daher zur Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen nichts bei. Es ist für jedes einzelne Objekt zu prüfen, ob es notwendiges Betriebsvermögen ist (Senatsurteil vom X R 41/04, BFH/NV 2007, 21, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Darüber hinaus versteht es sich von selbst —und auch darüber herrscht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Konsens—, dass der Unternehmer neben einem Gewerbebetrieb private Geschäfte betreiben und Grundstücke im Privatvermögen halten kann. Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen (vgl. z.B. , BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 839, und in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1670 Nr. 10
SAAAC-87966