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KSR Nr. 8 vom Seite 3

Privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung von privaten Gebrauchsgegenständen

Verluste sind zu berücksichtigen

Axel Höhmann

Ein Steuerpflichtiger erwarb ein gebrauchtes BMW Cabrio, das er innerhalb eines Jahrs wieder veräußerte. Weder Finanzamt noch Finanzgericht wollten den hieraus erzielten Verlust berücksichtigen. Nach Auffassung des BFH kann der erlittene Verlust dagegen mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.

„Andere” Wirtschaftsgüter

Auch andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke unterliegen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Regelung im Streitjahr 2001) weniger als ein Jahr beträgt. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift umfasst alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, ohne Einschränkung etwa nur auf Wertgegenstände. Auch die Benennung von „insbesondere” Wertpapieren ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Beispiel für einen besonders häufigen Anwendungsfall. In der aktuellen Gesetzesfassung des § 23 EStG ist dieses Beispiel nicht mehr enthalten.

Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs

Ein BMW Cabrio als körperlicher Gegenstand stellt eine Sache i. S. des § 90 BGB dar und erfüllt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wirtschaftsguts. Es handelt sich um ein Wirtschaftsgut des täglichen Gebrauchs.

Auch die V...

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