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Sozialrecht | Kosten der Unterkunft für WG nicht geringer als bei eigener Wohnung
Empfängern von Arbeitslosengeld II muss für das Wohnen in einer Wohngemeinschaft genauso viel Miete bewilligt werden wie für eine eigene Wohnung. Es gelten keine niedrigeren Mietobergrenzen bei einem Zusammenleben in einer WG unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ( B 14/11b AS 61/06 R). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) richtet sich nach dem Produkt aus der Quadratmeterzahl einer angemessenen Wohnung und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins je qm. Für eine alleinstehende Person ist eine Wohnungsgröße von 50 qm angemessen. Der Kläger erhielt Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er bewohnte mit einer Mitbewohnerin eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit Garten für 580 €. Die beklagte Behörde wollte nur ...