BGH Beschluss v. - X ZR 3/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 100 Abs. 1; ZPO § 101 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; PatG § 121 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: Bundespatentgericht, 3 Ni 19/05 (EU) vom

Gründe

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Übrigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden.

Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. Sen.Urt. v. - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. , MDR 2007, 1102).

Fundstelle(n):
SAAAC-85260

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein