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BPatG Beschluss v. - 4 Ni 25/09

Gesetze: § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 98 ZPO, § 100 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 2 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" – Rücknahme der Nichtigkeitsklage – Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen – Rücknahme der Klage aufgrund vergleichsweiser Vereinbarung unter Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin – Zurückweisung des gegen die streitgenössische Nebenintervenientin gerichteten Kostenantrags auf anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten

Leitsatz

Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention

1. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG ermöglicht auch im Falle der nach Rücknahme der Nichtigkeitsklage entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag zu treffenden isolierten Kostenentscheidung die Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen.

2. Wird die Nichtigkeitsklage aufgrund einer ausschließlich zwischen den Hauptparteien getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung unter Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin zurückgenommen, so ist der gegen die streitgenössische Nebenintervenientin gerichtete Kostenantrag auf anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BAAAI-49677

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 20.03.2013 - 4 Ni 25/09

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