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Vereinbarung zum Schiedsverfahren nach DBA-USA
BMF veröffentlicht vorläufigen Leitfaden
Das DBA-USA i. d. F. des Änderungsprotokolls v. enthält in Art. 25 Abs. 5 und 6 Regelungen zur Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist der Zeitpunkt des Beginns des Verständigungsverfahrens von Bedeutung. Hierzu haben die zuständigen Behörden nun eine Vereinbarung getroffen, die bis zur Veröffentlichung einer umfassenden Verständigungsvereinbarung betreffend die Anwendung des Art. 25 in Bezug auf das neu eingeführte obligatorische Schiedsverfahren gelten wird. Diesen vorläufigen Leitfaden hat das BMF mit veröffentlicht.
Hintergrund
Am trat das Protokoll zur Änderung des DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft, wodurch einige Bestimmungen des DBA geändert wurden.
Unter anderem wurde Art. 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens durch das Protokoll von 2006 dahingehend revidiert, dass für bestimmte Fälle im Verständigungsverfahren ein obligatorisches Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und Deutschlands erarbeiten derzeit gemeinsam Verfahren zur Durchfü...