BMF - IV B 4 - S 1301 - USA/08/10001

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom ;
Vereinbarung zum Schiedsverfahren nach Artikel 25 Abs. 5 und 6

Artikel 25 Abs. 5 und 6 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom enthält Regelungen zur Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist der Zeitpunkt des Beginns des Verständigungsverfahrens von Bedeutung. Hierzu haben die zuständigen Behörden die anliegende Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung gilt bis zur Veröffentlichung einer umfassenden Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden betreffend die Anwendung des Artikels 25 in Bezug auf das durch das Änderungsprotokoll vom eingeführte obligatorische Schiedsverfahren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage

Bundesministerium der Finanzen

IV B 4 - S 1301-USA/08/10001

Vereinbarung zum Verfahrensbeginn nach Artikel 25 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Änderungsprotokolls vom

Hintergrund

Am trat das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (das Protokoll von 2006) in Kraft. Durch das Protokoll von 2006 wurden einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (das Abkommen) geändert. Unter anderem wurde Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens durch das Protokoll von 2006 dahingehend revidiert, dass für bestimmte Fälle im Verständigungsverfahren ein obligatorisches Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und Deutschlands erarbeiten derzeit gemeinsam Verfahren zur Durchführung des Schiedsverfahrens. Hinweise zu den entsprechenden Verfahren werden zu einem späteren Zeitpunkt in eine Verständigungsvereinbarung aufgenommen. Bis zur Veröffentlichung einer solchen Verständigungsvereinbarung dient die vorliegende Vereinbarung für Zwecke des Schiedsverfahrens als vorläufiger Leitfaden für die Bestimmung des „Verfahrensbeginns” bei Verständigungsverfahren.

Verfahrensbeginn

Der neue Absatz 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Artikels 25 des Abkommens sieht vor, dass Schiedsverfahren in der Regel zwei Jahre nach Verfahrensbeginn eines Verständigungsverfahrens beginnen. Gemäß Artikel XVII Absatz 4 des Protokolls von 2006 gilt bei Verständigungsverfahren, die am bereits bei den zuständigen Behörden anhängig waren, der als Verfahrensbeginn.

Bei am oder nach dem eingegangenen Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens sieht der neue Absatz 6 Buchstabe b des Artikels 25 des Abkommens vor, dass der Verfahrensbeginn solcher Verständigungsverfahren der früheste Zeitpunkt ist, zu dem die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen beiden zuständigen Behörden zugegangen sind. Bei Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in den Vereinigten Staaten gelten die nach Section 4.05 Revenue Procedure 2006-54 bei der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten vorzulegenden Informationen als die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen. Bei Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in Deutschland gelten die nach dem - bei der zuständigen deutschen Behörde vorzulegenden Informationen als die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen. Siehe Artikel XVI Absatz 22 Buchstabe p des Protokolls von 2006.

Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und Deutschlands sind sich darüber einig, dass jede zuständige Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens entscheidet, ob der Antrag des Steuerpflichtigen die für eine sachliche Prüfung erforderlichen Informationen enthält. Die künftige Vereinbarung wird außerdem vorsehen, dass die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der erforderlichen Informationen dem Steuerpflichtigen und der anderen zuständigen Behörde mitteilt, dass die mit dem Antrag des Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen für eine sachliche Prüfung dieses Antrags hinreichend sind.

Werden die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt, teilt die jeweils zuständige Behörde dem Steuerpflichtigen und der anderen zuständigen Behörde mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Nachdem die jeweils zuständige Behörde entschieden hat, dass ihr die erforderlichen Informationen vorliegen, setzt sie den Steuerpflichtigen und die andere zuständige Behörde darüber in Kenntnis.

Des Weiteren wird die Vereinbarung vorsehen, dass die Steuerpflichtigen gemäß dem neuen Absatz 6 Buchstabe b des Artikels 25 des Abkommens von den zuständigen Behörden schriftlich über den Verfahrensbeginn informiert werden.

Fälle, die den zuständigen Behörden ursprünglich als Antrag auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement) vorgelegt wurden, können einem Schiedsverfahren unterworfen werden, jedoch nur, wenn für alle betroffenen Steuerjahre Steuererklärungen eingereicht wurden. Zur Bestimmung des Verfahrensbeginns in Fällen, die ursprünglich als Antrag auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise vorgelegt wurden, gelten in den Vereinigten Staaten die dem Internal Revenue Servicenach Section 4 Revenue Procedure 2006-9 (oder gegebenenfalls geltenden Nachfolgebestimmungen) und in Deutschland die der zuständigen Behörde nach dem in Verbindung mit dem o.g. vorzulegenden Informationen nach Artikel XVI Absatz 22 Buchstabe p Doppelbuchstabe aa des Protokolls von 2006 als die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen. Die zuständigen Behörden stimmen darin überein, dass sie diese Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel XVI Absatz 22 Buchstabe q des Protokolls von 2006 dahingehend ändern werden, dass die mit der Bearbeitung von Anträgen auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise zusammenhängenden Verfahren berücksichtigt werden. Die Vereinbarung wird vorsehen, dass als Verfahrensbeginn in ursprünglich als Antrag auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise vorgelegten Fällen das Datum des Austauschs von Positionspapieren zwischen den Staaten oder der Ablauf von zwei Jahren nach Vorlage der nach Section 4 Revenue Procedure 2006-9 bzw. den o.g. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erforderlichen Informationen durch den Steuerpflichtigen gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Die zuständigen Behörden informieren die Steuerpflichtigen schriftlich über den Verfahrensbeginn.

BMF v. - IV B 4 - S 1301 - USA/08/10001


Fundstelle(n):
FAAAC-81456