OFD Hannover - S 2128 - 5 - StO 217

Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland
• eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden
• im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten

I. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

  1. Das steuerpflichtige Grundgehalt.

  2. Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz.

    Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt (§ 3 Auslandverwendungszuschlagsverordnung – AusIVZV). Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 EUR, in der höchsten Stufe beträgt er 92,03 EUR.

  3. Anstelle von Auslandtagegeld eine Aufwandvergütung nach § 9 BRKG in Höhe von 3,60 EUR täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen.

    Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werbungskosten

Die mit dem Einsatz entstandenen Kosten sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen (hier: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, R 9.4 Abs. 2 LStR).

Unterkunftskosten

Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrags geltend gemacht werden. Die steuerfreie Aufwandsvergütung von 3,60 EUR/täglich ist gegenzurechnen (siehe Bezüge unter Nr. 3).

Fahrtkosten

Ein Werbungskostenabzug scheidet grundsätzlich mangels eigener Aufwendungen aus. Die Heimflüge werden von der Bundeswehr kostenlos durchgeführt, ihr geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Telefonkosten

Während der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können nur beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten

Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z. B. Erstattungen von Verpflegungsmehraufwendungen).

Die Anlage 3 enthält ein Berechnungsschema zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten bei Auslandseinsätzen von Soldaten.

II. Grundwehrdienstleistende

Der von den Grundwehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist steuerfrei nach § 3 Nr. 5 EStG. Auch unter Berücksichtigung des Auslandverwendungszuschlags und der Aufwandvergütung werden keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen. Ein Werbungskostenabzug ist somit im Hinblick auf § 3c EStG nicht möglich.

III. Polizeibeamte

Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamte für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolzei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.

Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird. Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihren inländischen öffentlichen Arbeitgebern bleibt daher bestehen.

Bezüge der Polizeibeamten sind:

  1. Das steuerpflichtige Grundgehalt.

  2. Ein von den Vereinten Nationen vor Ort gezahltes Tagegeld („mission subsistance allowance – MSA”) in Höhe von 120,00 US-Dollar für die ersten 30 Tage und 90,00 US-Dollar für die Folgezeit. Das Tagegeld wird als Ausgleich für die durch den Auslandseinsatz angefallenen Aufwendungen gezahlt. Abgegolten werden damit ausdrücklich Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) am zugewiesenen Dienstort.

    Das Tagegeld ist steuerfrei nach dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom .

    Aufgrund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandtrennungsgeld.

  3. Ein nach § 3 Nr. 64 S. 1 EStG steuerfreier Auslandverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz.

    Bisher wurde dieser Zuschlag aufgrund des gezahlten UN-Tagegeldes täglich um ca. 20,00 US-Dollar gekürzt. Diese dienstrechtliche Kürzung war jedoch nicht rechtmäßig. Nach dem BVerG-Urteil vom – 2 C 24.01 – sollen die mit dem Auslandverwendungszuschlag verbundenen physischen und psychischen Belastungen für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten wie den Vereinten Nationen erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abdecken, sind auf diese nicht anzurechnen. Die (ggf. vorgenommenen) Kürzungen des Auslandverwendungszuschlags sind daher weitestgehend rückgängig gemacht worden.

    Die Nachzahlungen der steuerfreien Zuschläge sind im Rahmen der Ermittlung des für die Aufteilung der Werbungskosten maßgebenden Verhältnisses der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen in dem Jahr zu berücksichtigen, für das sie erfolgen.

    Soweit es zu einer Nachzahlung von Auslandverwendungszuschlägen für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre gekommen ist, kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO in Betracht.

  4. Von den Vereinten Nationen übernommene Kosten für die einmalige Hin- und Rückreise.

  5. Durch den Dienstherrn im Einzelfall übernommene Fahrtkosten. Grundsätzlich wird jedoch nur verheirateten Polizeibeamten alle zwei Monate eine Heimfahrt gewährt.

Werbungskosten

Die mit dem Einsatz entstandenen Kosten sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen (hier: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, R 9.4 Abs. 2 LStR). Als Werbungskosten kommen grundsätzlich Aufwendungen für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung (für die ersten drei Monate) in Betracht. [1]

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Laut dem Bundesministerium des Innern handelt es sich bei dem Tagegeld der Vereinten Nationen um eine tägliche Aufwandentschädigung zur Begleichung der Lebenshaltungskosten der Missionsteilnehmer im Zusammenhang mit ihrer zeitlich begrenzten Aufgabe oder Bestellung in einer speziellen Mission am zugewiesenen Dienstort. Da das Tagegeld nur einen Ausgleich der am Einsatzort angefallenen Aufwendungen darstellt, sind auch nur die Kosten der Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben als Werbungskosten direkt anrechenbar. Andere Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, sind dagegen anteilig dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen zuzuordnen. Sollten danach noch Werbungskosten verbleiben, sind diese nur im Verhältnis der bezogenen steuerpflichtigen Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig.

In der Anlage 1 sind die Leistungen zusammengefasst, die bei Auslandeinsätzen gewährt werden.

Ein Beispiel zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten ist in der Anlage 2 dargestellt.

Hinweis:

Aufgrund des geänderten Reisekostenrechts findet diese Karteikarte ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 kann die Verfügung der der Veranlagung zugrunde gelegt werden.

Anlage 1

Leistungen, die bei Auslandseinsätzen gewährt werden (soweit bekannt)


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Leistungen
Soldaten
UN – Polizei
EU – Polizei
Unterkunft
• kostenlos
keine kostenlose
Übernachtung;
keine kostenlose
Übernachtung
 
 
kein Übernach-
tungsgeld
steuerfreies Über-
nachtungsgeld
Verpflegung
• Truppenverpflegung (stfr., § 3 Nr.
   4c EStG);
keine
keine
 
tägliche Zuzahlung für Vollverpfle-
gungstag:
 
 
 
 
 
2001:
5,85 DM
 
 
 
 
 
 – 
2,99 EUR
 
 
 
 
 
ab
3,60 EUR
 
 
 
 
Auslandtage-
geld
• Aufwandvergütung nach § 9
   BRKG:
Tagegeld der UN in
Dollar („mission
subsistence allo-
wance – MSA”);
 
Anspruch auf Ausland-
trennungsgeld
 
3,60 EUR/Tag
vermindert sich ab
dem 31. Tag;
 
 
 
 
 
Ausgleich für am
Einsatzort anfal-
lende Aufwendun-
gen
 
 
 
 
 
wird für die Dauer
des Einsatzes
– auch bei Heimat-
urlaub – gewährt
 
 
 
 
 
steuerfrei [2]
 
 
 
 
 
ein Progressions-
vorbehalt
 
 
Familienheim-
flüge
kostenlos durch die Bundeswehr 
Reisebeihilfen (z. B.
bei verheirateten
Beschäftigten für 1
Heimflug alle 2
Monate)
Reisebeihilfen (z. B.
bei verheirateten Be-
schäftigten für 1
Heimflug alle 2 Mo-
nate)
 
 
 
UN übernimmt zu-
dem Kosten für
einmalige Hin- und
Rückreise
 
 


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Auslandver-
wendungszu-
schlag (§ 58 a
Bundesbe-
soldungsge-
setz
wird gewährt für Tage im Einsatzgebiet
Höhe: § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVzV, BGBl. 2002 I
S. 1243)
wird zum Ausgleich der entstehenden Belastungen und erschwerenden Besonder-
heiten gewährt
kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Werbungskosten für Verpfle-
gungsmehraufwand
wird jedoch zum Ausgleich aller Belastungen und Erschwernisse gezahlt → anteilige
Anrechnung bei den Werbungskosten

Anlage 2

Beispiele zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten:

Einsatz in Afghanistan vom bis (181 Aufenthaltstage). Keine Fahrten. Die kürzere Abwesenheit an den An- und Abreisetagen wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt.


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Leistungen
Soldat
UN-Polizei
EU-Polizei
vom steuerpflichtigen Grundgehalt (Inkl.
Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld)
entfällt auf den Auslandeinsatz lt.
Nachweis:
15.000,00 EUR
18.000,00 EUR
12.000,00 EUR
steuerfreie Truppenverpflegung (nicht
direkt zuordbar)
584.00 EUR – Berechnung geldwerter
Vorteil noch SvEV [3] (Vollverpflegung)
keine
keine
 
 
täglich
6,83 EUR
 
 
 
 
 
 
– Zuzahl.
3,60 EUR
 
 
 
 
 
 
Rest:
3,23 EUR
 
 
 
 
 
 
× 181 Tage =
584,00 EUR
 
 
 
 
Ermittlung Auftellungsmaßstab:
steuerpflichtiger Auslandlohn
Auslandverwendungszuschlag
Sachbezug Verpflegung
gesamt
 
 
 
 
 
 
15.000,00 EUR
(=    50 %) 
18.000,00 EUR
(=    56
%)
12.000,00 EUR
(=   46 %)
14.344,00 EUR [4]
(=     48 %)  
14.344,00 EUR [5]
14.344,00 EUR [6]
(=  54 %)
584.00 EUR
(=      2 %) 
32.344,00 EUR
(=  44 %)
26.344,00 EUR
(= 100 %)
29.928,00 EUR
(= 100 %)
 
(= 100 %)
 
 
steuerfreie Leistungen
direkt zuordbar
540.00 EUR
 
12.463,00 EUR
 
9.300,00 EUR
 
 
 
steuerfreie Aufwandvergütungen
nach § 9 BRKG
6.00 EUR × 90 Tage,
danach Versteuerung durch den
Arbeitgeber
UN-Tagegeld
erste 30 Tage: Je 100,00 $
ab 31. Tag: Je 71.00 $
= 12.463,00 EUR
( BStBl. I S.
183)
steuerfreies Auslandtrennungsgeld
(einschließlich
Übernachtungsgeld)
II. Nachweis
Werbungskosten
 
 
 
 
 
 
Verpflegungspauschbetrag
nach Auslandtabelle
für Afghanistan: 30,00 EUR × 90 Tage
2.700,00 EUR
 
2.700,00 EUR
 
2.700,00 EUR
 
Übernachtungskosten
R 9.7 Abs. 2 LStR:
tatsächliche Kosten (lt. Nachweis z. B.
8.600,00 EUR)
kein Ansatz
(kostenlose Unterkunft)
 
8.600,00 EUR
 
8.600,00 EUR
 
 
 
Zwischensumme:
11.300,00 EUR
 
Zwischensumme: 11.300,00 EUR
 
Telefonkosten
gesamt 980,00 EUR
davon beruflicher Anteil 50 %,
der private Anteil ist nach
§ 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig
490,00 EUR
 
490,00 EUR
 
490,00 EUR
 
Werbungskosten gesamt:
abzüglich direkt zuordbarer
steuerfreier Ersatz
3.190,00 EUR
 
11.790,00 EUR
 
11.790,00 EUR
 
540,00 EUR
 
11.300,00 EUR [7]
 
9.300,00 EUR
 
verbleiben
2.650,00 EUR
490,00 EUR
2.490,00 EUR
abzugsfähige Werbungskosten
1.325,00 EUR (50 %)
274,00 EUR (56 %)
1.145,00 EUR (46 %)

Anlage 3

Auslandseinsatz von Soldaten – Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten

1. Angaben zum Einsatz

Dauer:

Ort:

2. Höhe der Werbungskosten

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Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate): ………… bis ……………
Anzahl der Tage
×
maßgebende Pauschale
………………
×
………………
= …………………………………
Anzahl der Tage
×
steuerfreie Aufwandsvergütung
………………
×
………………………… = ./. ………………………………
Verpflegungsmehraufwendungen:
…………………………………………
+ weitere WK (falls angefallen)
…………………………………………
 
 
Summe der Werbungskosten (A):
…………………………………………

3. Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten unter Berücksichtung des Auslandsverwendungszuschlages

Verhältnis steuerpflichtige/steuerfreie Einnahmen

Beachte: Es sind nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die Werbungskosten unmittelbar gemindert haben (z.B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen).


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Art der Einnahme
Höhe
 
steuerfrei
steuerpflichtig
Arbeitslohn (§ 19 EStG)
 
 
Auslandsverwendungszu-
schlag
 
 
Sachbezug Verpflegung
 
 
Summe:
(B)
(C)


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Einnahmen gesamt (D): …………………………
 
(C)
× 100
=
…………………… %
(D)
 
 
 
 
 
 
 
Abzugsfähige Werbungskosten:
 
 
 
Summe der Werbungskosten (A):
 
 
 
davon abzugsfähig (…………… %)
 
 
 

Inhaltlich gleichlautend
OFD Hannover v. - S 2128 - 5 - StO 217
Bayr. Landesamt für Steuern v. - S 2128.2.1-2/2 St33

Fundstelle(n):
YAAAC-81924

1Berücksichtigungsfähig sind nur beruflich veranlasste Telefonate. Aufwendungen für privat veranlasste Telefonate sind Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

2vgl. „Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen” vom , BGBl. 1954 II S. 640

3Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2006 I S. 3385)

4Steuerfreier Auslandverwendungszuschlag = Stufe 5. täglich 79,25 EUR × 181 Tage = 14.344,00 EUR

5Steuerfreier Auslandverwendungszuschlag = Stufe 5. täglich 79,25 EUR × 181 Tage = 14.344,00 EUR

6Steuerfreier Auslandverwendungszuschlag = Stufe 5. täglich 79,25 EUR × 181 Tage = 14.344,00 EUR

7Das UN-Tagegeld kann nur bei den am Einsatzort im Ausland angefallenen Aufwendungen abgezogen werden. Daher ist ein Abzug bei Aufwendungen für beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung von privaten Telefonkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommt nicht in Betracht, da die Einsätze eine Auswärtstätigkeit darstellen (R 9.11 Abs. 1 S. 2 LStR).