OFD Magdeburg - S 2350 - 19 - St 223 S 2350 - 23 - St 223

Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland – eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden – im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten

1 Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

  1. das steuerpflichtige inländische Grundgehalt

  2. der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz

    Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt. Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 €, der der höchsten Stufe beträgt 92,03 €.

  3. anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 6 € täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen

    Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werbungskosten

Die mit dem Einsatz entstandenen Aufwendungen sind für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Unterkunftskosten

Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages geltend gemacht werden. Die steuerfreie Aufwandsvergütung von 6 €/täglich ist gegenzurechnen (siehe Bezüge unter Nr. 3.).

Familienheimfahrten

Ein Werbungskostenabzug scheidet mangels eigener Aufwendungen aus. Die Heimflüge werden von der Bundeswehr kostenlos durchgeführt und ihr geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Telefonkosten

Während des als Dienstreise anzusehenden Zeitraums der ersten drei Monate des Einsatzes ist nur ein Abzug von beruflich veranlassten Telefonkosten möglich. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Anstelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können jedoch auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bundeswehr nicht die Kosten für die Telefongespräche übernimmt.

Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten

Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z. B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen).

2 Grundwehrdienstleistende

Der von den Grundwehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist steuerfrei nach § 3 Nr. 5 EStG. Da auch unter Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden, ist im Hinblick auf § 3c EStG auch kein Werbungskostenabzug möglich.

Die Anlage 3 enthält ein Berechnungsschema zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten bei Auslandseinsätzen von Soldaten.

3 Polizeibeamte

Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.

Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird.

Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihrem inländischen öffentlichen Arbeitgeber bleibt daher bestehen.

Bezüge

  1. das steuerpflichtige inländische Grundgehalt

  2. Die UN zahlen vor Ort ein Tagegeld („mission subsistance allowance – MSA”) in Höhe von 120 US-Dollar für die ersten 30 Tage und für die Folgezeit 90 US-Dollar. Das Tagegeld wird als Ausgleich für die durch den Auslandseinsatz angefallenen Aufwendungen gezahlt. Abgegolten werden damit ausdrücklich Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) am zugewiesenen Dienstort.

    Das Tagegeld ist steuerfrei.

    Auf Grund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandstrennungsgeld.

  3. einen nach § 3 Nr. 64 S. 1 EStG steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz

    Bisher wurde dieser Zuschlag auf Grund des gezahlten UN-Tagegeldes täglich um ca. 20 US-Dollar gekürzt. Diese dienstrechtliche Kürzung war jedoch nicht rechtmäßig. Nach dem sollen die mit dem Auslandsverwendungszuschlag verbundenen physischen und psychischen Belastungen und Gefahren für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten, wie den Vereinten Nationen, erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abdecken, sind auf diese nicht anzurechnen. Die (ggf. vorgenommenen) Kürzungen des Auslandsverwendungszuschlags sind daher weitestgehend rückgängig gemacht worden.

    Die Nachzahlungen der steuerfreien Zuschläge sind im Rahmen der Ermittlung des für eine Aufteilung der Werbungskosten maßgebenden Verhältnisses der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen in dem Jahr zu berücksichtigen, für das sie erfolgen.

    Soweit es zu einer Nachzahlung von Auslandsverwendungszuschlägen für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre gekommen ist, kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht.

  4. Durch die UN werden außerdem die Kosten für die einmalige Hin- und Rückreise übernommen.

  5. Es kann im Einzelfall eine Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten durch den Dienstherrn erfolgen. Grundsätzlich wird jedoch nur verheirateten Polizeibeamten alle zwei Monate eine Familienheimfahrt gewährt.

Werbungskosten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz entstehenden Kosten ist in der Regel für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten (Dienstreise) und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu beurteilen.

Als Werbungskosten kommen grundsätzlich Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Familienheimfahrten und Telefonkosten in Betracht.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Laut dem Bundesministerium des Innern handelt es sich bei dem Tagegeld der UN um eine tägliche Aufwandsentschädigung zur Begleichung der Lebenshaltungskosten der Missionsteilnehmer im Zusammenhang mit ihrer zeitweisen Aufgabe oder Bestellung in einer speziellen Mission am zugewiesenen Dienstort. Da das Tagegeld nur einen Ausgleich der am Einsatzort angefallenen Aufwendungen darstellt, sind auch nur die Kosten der Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben als Werbungskosten direkt anrechenbar. Andere Aufwendungen, wie z. B. Kosten der Heimfahrten und Telefonate im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, sind dagegen anteilig dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen zuzuordnen.

Der Ersatz der Aufwendungen für die Hin- und Rückreise ist im vollen Umfang auf die beantragten Werbungskosten anzurechnen.

Sollten danach noch Werbungskosten verbleiben, sind diese nur im Verhältnis der bezogenen steuerpflichtigen Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig.

In der Anlage 1 sind die Leistungen zusammengefasst, die bei Auslandseinsätzen gewährt werden. Ein Beispiel zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten ist in der Anlage 2 dargestellt.

Anlage 1

Leistungen, die bei Auslandseinsätzen gewährt werden (soweit bekannt)


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Leistungen
Soldaten
UN-Polizei
EU-Polizei
Unterkunft
kostenlos
keine kostenlose Über-
nachtung;
keine kostenlose
Übernachtung;
kein Übernachtungsgeld
steuerfreies Über-
nachtungsgeld
Verpflegung
Truppenverpflegung (steuerfrei,
§ 3 Nr. 4c EStG);
keine
keine
tägliche Zuzahlung für Vollver-
pflegungstag;
2001:
5,85 DM
 –
:
2,99 EUR
ab :
3,60 EUR
Auslandstage-
geld
Aufwandsvergütung nach § 17
BRKG:
Taggeld der UN in Dol-
lar („mission subsisten-
ce allowance – MSA”);
Anspruch auf Aus-
landstrennungs-
geld
6 EUR/Tag
(bis 2001: 12 DM)
vermindert sich ab dem
31. Tag;
Ausgleich für am Ein-
satzort anfallende Auf-
wendungen
wird für die Dauer des
Einsatzes – auch bei
Heimaturlaub – gewährt
steuerfrei [1]
kein Progressionsvor-
behalt
Familienheim-
flüge
kostenlos durch Bundeswehr
Reisebeihilfe (z. B. bei
verheirateten Beschäf-
tigten für 1 Heimflug alle
2 Monate)
Reisebeihilfe (z. B.
bei verheirateten
Beschäftigten für
1 Heimflug alle
2 Monate)
UN übernimmt zudem
Kosten für einmalige
Hin- und Rückreise
Auslandsver-
wendungszu-
schlag (§ 58a
Bundesbesol-
dungsgesetz
[BBesG])
wird gewährt für Tage im Einsatzgebiet
Höhe: § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV, BGBl 2002 I S. 1243)
wird zum Ausgleich der entstehenden Belastungen und erschwerenden Besonderheiten
gewährt
kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Werbungskosten für Verpfle-
gungsmehraufwand
wird jedoch zum Ausgleich aller Belastungen und Erschwernisse gezahlt → anteilige
Anrechnung bei den Werbungskosten

Anlage 2

Beispiele zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten:

Einsatz im Kosovo (Serbien/Montenegro) vom bis (181 Aufenthaltstage). Keine Heimfahrten. Die kürzere Abwesenheit an den An- und Abreisetagen wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt.


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Leistung
Soldat
UN-Polizei
EU-Polizei
vom steuerpflichtigen Grundgehalt (inkl.
Sonderzuwendung, Urlaubsgeld) ent-
fällt auf den Auslandseinsatz lt. Nach-
weis:
15.000 €
 
18.000 €
 
12.000 €
 
steuerfreier Auslandsverwendungszu-
schlag = Stufe 5, täglich 79,25 € ×
181 Einsatztage
14.344 €
 
14.344 €
 
14.344 €
 
steuerfreie Truppenverpflegung (nicht
direkt zuordenbar)
640 €
 
keine
keine
Berechnung:
geldwerter Vorteil nach
SachBezV 2003 (Voll-
verpflegung)
täglich:
6,53 €
– Zuzahlung:
2,99 €
Rest:
3,54 €
× 181 Tage =
640,00 €
Ermittlung Aufteilungsmaßstab:
 
 
 
steuerpflichtiger Auslandslohn
Auslandsverwendungszuschlag
Sachbezug Verpflegung
gesamt
15.000 €
(= 50 %)
18.000 €
(= 56 %)
12.000 €
(= 46 %)
14.344 €
(= 48 %)
14.344 €
(= 44 %)
14.344 €
(= 54 %)
640 €
(= 2 %)
29.984 €
(= 100 %)
32.344 €
(= 100 %)
26.344 €
(= 100 %)
steuerfreie Leistungen
direkt zuordenbar
540 €
 
12.463 €
 
9.300 €
 
steuerfreie Aufwands-
vergütung:
UN-Tagegeld
steuerfreies Auslands-
trennungsgeld (ein-
schließlich Übernach-
tungsgeld) lt. Nach-
weis
6 € × 90 Tage, danach
Versteuerung durch
den Arbeitgeber
erste 30 Tage: je
100 $; ab 31. Tag
je 71 $
gesamt: 13.721 $ =
12.463 €
(
BStBl. I S. 183)
Werbungskosten:
 
 
 
Verpflegungspauschbetrag nach Aus-
landstabelle für Jugoslawien (Ser-
bien/Montenegro): 38 € × 90 Tage
Übernachtungspauschbetrag, ggf. hö-
here Kosten lt. Nachweis:
3.420 €
 
3.420 €
 
3.420 €
 
67 € × 90 Tage (Dienstreise)
26,80 € × 91 Tage (dHF, 26,80 € × 40 %
von 67 €, R 43 Abs. 9 S. 4 LStR)
kein Ansatz
(kostenlose
Unterkunft)
6.030 €
2.439 €
 
6.030 €
2.439 €
 
Zwischensumme:
11.889 €
Telefonkosten
 
 
 
ab dem 4. Monat vg. H 43 (6 – 11)
Telefongespräch LStH, lt. Nachweis
490 €
 
490 €
 
490 €
 
Werbungskosten gesamt
abzgl. direkt zuordenbarer steuerfreier
Ersatz
3.910 €
540 €
 
12.379 €
11.889 € [3]
 
12.379 €
9.300 €
 
verbleiben
3.370 €
 
490 €
 
3.079 €
 
abzugsfähige Werbungskosten
1.685 €
(50 %)
274 €
(56 %)
1.416 €
(46 %)

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OFD Magdeburg v. - S 2350 - 19 - St 223S 2350 - 23 - St 223

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ZAAAC-03853

1*

2* vgl. „Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinigten Nationen” vom , BGBl 1954 II S. 640

3*

4* Das UN-Tagegeld kann nur bei den am Einsatzort im Ausland angefallenen Aufwendungen abgezogen werden. Daher ist ein Abzug bei Aufwendungen für Familienheimfahrten oder Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.