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Auswirkungen des RDG auf den Versicherungsschutz in der Berufs-Haftpflichtversicherung
Abgrenzungsprobleme zur unzulässigen Rechtsberatung bleiben
Die Änderungen, die das RDG für die Ausübung der Berufstätigkeit durch Steuerberater bringt, haben auch Auswirkungen auf die Berufs-Haftpflichtversicherung. Für den Bereich der Vorbehaltsaufgaben kann die Frage, ob eine vom Versicherungsschutz umfasste Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG vorliegt, nach wie vor nur im Einzelfall beantwortet werden. Die Versicherer werden sich hier aber schwertun, den Beweis für ein bewusstes Überschreiten der Grenzen erlaubter Rechtsberatung anzutreten.
Gem. § 67 StBerG müssen selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, die maßgeblich dem Schutz geschädigter Mandanten dient, steht es nicht im Belieben der Versicherer, den Umfang des Versicherungsschutzes frei zu definieren. Neben den konkreten gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Mindestversicherungssumme, Deckungssummenmaximierung, Regelungen für angestellte Steuerberater, zulässige Ausschlüsse und dergl. definiert die DVStB den Begriff der zu versichernden Berufstätigkeit als Tätigkeiten gem. §§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG und somit im Ergebnis als originäre Steuerberatung nebst ...