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Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des NWB TAAAC-76085 die gegen den (BStBl II S. 692 = Kurzinfo StuB 2006 S. 601) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Die Anweisung, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen (Anlage zum BStBl I S. 794 = StuB 2005 S. 646, zuletzt neu gefasst durch BStBl I S. 536