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BFH 19.12.2007 I R 21/07, StuB 11/2008 S. 448

Vorrang der abkommensrechtlichen Missbrauchsregelung

Art. 23 DBA-Schweiz 1971 i. d. F. des Änderungsprotokolls vom geht als speziellere Vorschrift zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Entlastungen von in Deutschland erhobener Kapitalertragsteuer sowohl § 50d Abs. 1a EStG 1997 a. F. bzw. § 50d Abs. 3 EStG 1997 n. F. als auch § 42 Abs. 1 AO vor (Bezug: § 50d Abs. 1a EStG 1997 a. F.; § 50d Abs. 3 EStG 1997 n. F.; § 42 AO; Art. 4 Abs. 11, Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz1971/1992; Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 DBA-Schweiz 1971/2002; Art. VI Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz vom ).

Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass bis zur abkommensrechtlichen Neuregelung des Art. 23 DBA-Schweiz, die nun ausdrücklich die Regelung des § 50d EStG einbezieht, keine Möglichkeit bestand, über die bis dahin geltende abkommensrechtliche Regelung hinaus weitere Vorschriften des Quellenstaats zur Verweigerung einer Erstattung heranzuziehen. Art. 23 DBA-Schweiz stellt...

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