Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erwiderung zur Replik Ute Schmiels
Ute Schmiels Replik enthält zwei Aspekte, auf die aus meiner Sicht kurz einzugehen ist:
Ihre Beispiele legen die Vermutung nahe, es könne sich bei dieser Diskussion um eine bloß sprachliche respektive semantische Differenz handeln, vor allem, da ihr Werturteilsbegriff von dem in meinem Beitrag verwendeten Begriffsinhalt offensichtlich abweicht.
Sie befürchtet, bei einem Werturteils- einschließlich Trennungsgebot bestehe die Gefahr des „naturalistischen Fehlschlusses”, d. h. des unzulässigen Schlusses vom Sein auf das Sollen.
Zu 1: Ute Schmiel erklärt, sie könne in meiner Formulierung kein Werturteil sehen, wonach (unter anderen) der „Karlsruher Entwurf” in „normativer Sicht gegenüber dem Regierungsentwurf zur Unternehmensteuerreform vorzuziehen” sei. Da die Mitglieder des Karlsruher Arbeitskreises, mich eingeschlossen, den Gesetzgeber veranlassen wollten, diesen Entwurf zum Gesetz zu erheben, wurde damit der Gesetzgeber aufgefordert, er möge von anderen Plänen Abstand nehmen und statt dessen diesen „Karlsruher Entwurf” übernehmen. Das bezog sich in meinem Aufsatz auch auf die geplante Unternehmensteuerreform 2008. Ich habe mit meiner Formulierung den Gesetzentwurf zur Unternehmensteue...